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Jurisdiktionsstreit. Der Appellant erkennt die Gerichtshoheit des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg nicht an. Sein Vetter Hans Gerhard von Manderscheid und Blankenheim zu Gerolstein hatte aufgrund der Reichskonstitution „von der Pfandung“ eine Landfriedensbruchklage gegen ihn vor der ersten Instanz erhoben, denn der Herzog von Jülich, Kleve und Berg gelte als Lehn- und Schirmherr der Grafschaft Blankenheim und Gerolsteins. Hintergrund des Prozesses ist der Besitzstreit zwischen den beiden Grafen von Manderscheid und Blankenheim unter anderem um das Dorf Scheuern, um „Kersbach“ und Kalenborn, deren Untertanen der Appellant gepfändet habe, und um den Pelmer Wald, in dem der Appellant die hohe Jagd beansprucht.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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