(1) O 312 (2)~Kläger: Johann von Oer zu Nottbeck und Konsorten, nämlich seine Frau, Mechtel, geb. Nagel; die in Kopie vorgelegte Vollmacht stammt von Adolf Nagel, Drost zu Stromberg, (3)~Beklagter: Nagelsche Kreditoren, die Ladung ist gerichtet an Friedrich Georg von der Recke zum Zehnthof in Hamm; Anna von Galen, Witwe des Adolf Nagel, Rheda; Clara Nagel, Witwe des Johann Korpf, zu Hiddenhausen; Ludolf Estinghausen, Gogreve zu Oelde; Anna Kunde, Witwe des Caspar Estinghausen d.J., jetzt Ehefrau von Konrad Banckholtz, Oelde; Gertrud Estinghausen, Witwe des Gerhard Heßling, Warendorf; Johanna Estinghausen, Ehefrau des Henrich Witmondt, Warendorf; als Vormund der Kinder aus der Ehe von Hans Heßling und Margaretha Estinghausen Georg Sternenberger, alle als Erben von Caspar Estinghausen d.Ä., Gogreve zu Stromberg und Oelde; und Otto Habig als Vormund der Kinder von Lic. Otto Remminger als Adolf Nagels Gläubiger (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Georg Goll [1622] 1631 Prokuratoren (Bekl.): für einige Estinghausensche Erben: Lic. Johann Schawenberg 1630 ( für von der Recke: Dr. Heinrich Eylinck [1628] 1631 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellanten erklären, sie hätten von ihrem Vater bzw. Schwiegervater, Adolf Nagel, zu dessen Lebzeiten 1609 eine Rentenverschreibung auf die Grafschaft Lippe über 4000 Gfl. übertragen bekommen, die sie auch vor dessen Tod 1623 genutzt und die Zinszahlungen daraus erhalten hätten. Sie verweisen ferner darauf, daß ihr Vater zwar Schulden, aber auch einen beachtlichen Allodial- und Lehensbesitz hinterlassen habe, den dessen einziger Sohn, Georg Nagel, übernommen und sich zur Schuldenbegleichung bereiterklärt habe. Sie wenden sich dagegen, daß dessen ungeachtet die Nagelschen Gläubiger sich nicht an ihn gewandt, sondern Arrest auf ihre (= Appellanten) Verschreibung und Begleichung ihrer Forderungen daraus verlangt hätten, als handle es sich um Besitz Nagels, und daß die Vorinstanz dieser Forderung entsprochen hatte. Sie bemängeln, das Verfahren sei von den Gläubigern mit der Behauptung, sie (= Appellanten) seien ebenfalls Gläubiger Nagels eingeleitet worden und, obwohl sie dagegen protestiert hätten, in diesem Sinne geführt worden. Das Urteil sei ergangen, ohne daß sie durch einen Prokurator vertreten gewesen wären, und ihnen erst verspätet bekannt geworden. Sie bestreiten die Zuständigkeit des Gerichtes, da der Graf als ihr Schuldner gleichsam in eigener Sache geurteilt habe, nachdem er vom RKG zur Bezahlung der Zinsen angewiesen worden sei (s. L 82 Nr. 589 (N 26)). (6)~Instanzen: 1. Gräflich lipp. Landdrost, Kanzler und Räte zu Detmold, an anderer Stelle: Lipp. Hofgericht, mit Rat der Juristenfakultät der Universität Helmstedt 1624 - 1630 ( 2. RKG 1631 - 1634 (1607 - 1633) (8)~Beschreibung: 2 Bde., 6,5 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 35 Bl., lose; Q 1 - 9, 11, 12; Bd. 2: 5 cm, Bl. 24 - 234, geb.; Q 10.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Objekt beim Datenpartner