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Die Vorinstanz hatte den Appellanten aufgegeben, das strittige Gut ten Bücken oder Bückmannshof in der Bauerschaft Schönebeck unabhängig von dessen Rechtsstand binnen 6 Wochen von der Essener Münsterkirche zu gewinnen oder aber zu räumen, und sie zugleich von der Forderung des Appellaten auf Zahlung eines Pachtrückstandes freigesprochen. Die Appellanten sehen das Gut als ihr Eigentum und sich dessen ohne hinreichende Beweise durch die Forderung, es zu gewinnen, beraubt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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