Ferdinand Karl Erzherzog von Österreich (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Heinrich Freiherr von Stain Franz Philipp Freiherr von Stain für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Hans Jakob von Stain mit dem halben Teil der Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen zu Oberwaldbach, die in dem Lehenbrief vom 31. Juli 1653 im einzelnen genannt und der Markgrafschaft Burgau lehenbar sind. Die Belehnten und ihre Erben können die Stücke und Güter sowie Zinsen und Gülten mit ihren Zugehörungen als Lehen nach dem Landes- und Lehensrecht innehaben und nutznießen. Dafür sollen die Belehnten dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevöllmächtiger von Franz Philipp Freiherr von Stain hat der Rat und Geheime Hofsekretär Franz Lämper die Lehenpflicht geleistet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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