Dietrich, Erzbischof von Mainz, verkauft dem strengen Ritter Hans von Sickingen und dessen Erben aus dem Zoll zu Gernsheim eine Gült von 200 rheinischen Gulden Mainzer oder Frankfurter Währung, die von seinen dortigen Zollschreibern - z.Zt. vom festen Dieter Gans von Dürn - jährlich an St Johannes Bapt. Tag oder binnen 14 Tage danach zu zahlen ist; er bestätigt den Empfang des Kaufgelds von 5.000 rheinischen Gulden und behält sich das Recht vor, diese Gült in jedem beliebigen Jahr, nachdem er das ein halbes Jahr zuvor schriftlich angekündigt hat, am Tage St. Johannes Bapt. in Heilbronn, Speyer oder Mainz gegen Rückgabe gegenwärtiger Urkunde wiederzukaufen. Da Erzbischof Dietrich auch Schloss Scheuerberg (Schurberg) und Burg und Stadt Neckarsulm (Sulme) auf Wiederkauf an Hans von Sickingen verkauft hat, bedingt er sich aus, dass dieser frühestens zwei Jahre nach dem Wiederkauf von Scheuerberg und Neckarsulm den Wiederkauf dieses Zolles verlangen kann; er stellt Hans von Sickingen aber frei, danach jedes beliebige Jahr nach halbjähriger Kündigung den Wiederkauf des Zolles auf den Tag St. Johannes Bapt. oder binnen 8 Tage danach in Heilbronn, Speyer oder Mainz zu fordern. Für den Fall, dass die Gült nicht bezahlt oder ein von ihm angekündigter oder von Hans von Sickingen und dessen Erben verlangter Wiederkauf nicht tatsächlich vollzogen wird, setzt Erzbischof Dietrich Bürgen, die auf Verlangen des Hans von Sickingen je einen Knecht und ein Pferd nach Heilbronn, Speyer oder Mainz in ein offenes Wirtshaus legen sollen.