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Die Vollziehung des württembergischen Organisationsedicts vom 18. November 1817 II: a) die Aufhebung der persönlichen Leibeigenschaft, b) die Aufhebung des Obereigentums über Fäll- und Erblehengüter und deren Losung, c) Ablösbarkeit von Grundabgaben, welch letztere jedoch bei diesseitiger Standesherrschaft erst mit dem Gesetze von 1836 in Wirklichkeit tritt, d) Verbot der Auflegung neuer Grundabgaben

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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