Gottfried Herr zu Limpurg, des Reiches Erbschenk, gestattet für sich selbst und namens seiner Brüder der Stadt Schwäbisch Hall aus gutem Willen und wegen deren vielfach bezeugter guter Nachbarschaft die Fassung des Brunnens auf der seiner Herrschaft unterworfenen sog. Kreuzwiese, die unbegrenzte Nutzung des Wassers und dessen Leitung über sein Land in die Stadt, doch alles unbeschadet seiner, seiner Brüder und aller ihrer Erben Obrigkeit und Rechte.