Stammlager Sosnowitz (Bestand)
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BArch R 137-V
call number: R 137-V
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Justiz
1940-1946
Geschichte des Bestandsbildners: Nach einem "vorläufigen Vollstreckungsplan für die angegliederten Gebiete des Bezirks Breslau" des Generalstaatsanwalts in Breslau war das Gefängnis Sosnowitz im "vorläufigen Landgerichts‧bezirk Beuthen - Kattowitz" Anfang 1940 Vollzugsanstalt für voll‧jährige Vorbestrafte mit Gefängnisstrafen bis zu 9 Monaten; eine Anschlußverfügung hob die Einschränkung auf den Personenkreis Vorbestrafter noch im Frühjahr 1940 auf.
Der Charakter der Anstalt wandelte sich mit der Polenvollzugs‧ordnung, die den Vollzug von Freiheitsstrafen gegen Verurteilte, die dem Polenstrafrecht unterstanden, in Stammlagern der Justizverwaltung vorschrieb. Freiheitsstrafen waren nach der o. a. Verordnung Straflager von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei schweren Fällen konnte auf verschärftes Straflager von 2 bis zu 15 Jahren erkannt werden. Nicht beitreibbare Geldstrafen wurden mit Straf‧lager von einer Woche bis zu einem Jahr geahndet. Das Gefängnis Sosnowitz wurde nunmehr zum Straflager.
Das Lager gliederte sich nach einem - vermutlich bis Kriegsende fortgeschriebenen - Vollstreckungsplan für den Oberlandesge‧richtsbezirk Kattowitz in ein
- Stammlager für Männer für den Zuständigkeitsbereich des Landgerichtsbezirks Beuthen - Kattowitz
- Stammlager für Frauen für den Zuständigkeitsbereich der Landgerichtsbezirke Gleiwitz, Neiße und Oppeln.
Als "Nebenstellen" des Stammlagers fungierten das Gerichtsgefängnis in Warthenau und das Strafgefängnis in Bendsburg. Arbeits- und Außenkommandos des Stammlagers bestanden in Jaworzno (Grube und Kraft‧werk) und in Grodziec (Gutsverwaltung) sowie - zumindest zeitweise - bei einzelnen Firmen.
Die Leitung der Anstalten hatte "Der Vorstand des Männer- und Frauen-Stammlagers in Sosnowitz, des Strafgefängnisses in Bendsburg und des Gerichtsgefängnisses in Warthenau".
Die Belegstärke hat die Zahl von mehreren hundert, im Tagesdurchschnitt wohl nie mehr als maximal 800 Gefangenen, offenbar nicht überschritten.
Letzte Eintragungen über Häftlingszahlen lassen vermuten, daß das Lager am oder um den 22.1.1945 aufgegeben worden ist. Daß insbesondere die Häftlingskartei nicht an Ort und Stelle zurückblieb, läßt darauf schließen, daß die Gefangenen im Zuge der Räumung der im östlichen Reichsgebiet gelegenen Haftanstalten evakuiert worden sind.
Inhaltliche Charakterisierung: Wachpersonal und Vollstreckungspläne 1940-1943 (3), Häftlingsnachweise und Belegungs‧bücher 1941-1945 (13), Lebensmittelverwaltung 1940-1945 (2), Häftlingskartei 1945 (37)
Zitierweise: BArch R 137-V/...
Der Charakter der Anstalt wandelte sich mit der Polenvollzugs‧ordnung, die den Vollzug von Freiheitsstrafen gegen Verurteilte, die dem Polenstrafrecht unterstanden, in Stammlagern der Justizverwaltung vorschrieb. Freiheitsstrafen waren nach der o. a. Verordnung Straflager von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Bei schweren Fällen konnte auf verschärftes Straflager von 2 bis zu 15 Jahren erkannt werden. Nicht beitreibbare Geldstrafen wurden mit Straf‧lager von einer Woche bis zu einem Jahr geahndet. Das Gefängnis Sosnowitz wurde nunmehr zum Straflager.
Das Lager gliederte sich nach einem - vermutlich bis Kriegsende fortgeschriebenen - Vollstreckungsplan für den Oberlandesge‧richtsbezirk Kattowitz in ein
- Stammlager für Männer für den Zuständigkeitsbereich des Landgerichtsbezirks Beuthen - Kattowitz
- Stammlager für Frauen für den Zuständigkeitsbereich der Landgerichtsbezirke Gleiwitz, Neiße und Oppeln.
Als "Nebenstellen" des Stammlagers fungierten das Gerichtsgefängnis in Warthenau und das Strafgefängnis in Bendsburg. Arbeits- und Außenkommandos des Stammlagers bestanden in Jaworzno (Grube und Kraft‧werk) und in Grodziec (Gutsverwaltung) sowie - zumindest zeitweise - bei einzelnen Firmen.
Die Leitung der Anstalten hatte "Der Vorstand des Männer- und Frauen-Stammlagers in Sosnowitz, des Strafgefängnisses in Bendsburg und des Gerichtsgefängnisses in Warthenau".
Die Belegstärke hat die Zahl von mehreren hundert, im Tagesdurchschnitt wohl nie mehr als maximal 800 Gefangenen, offenbar nicht überschritten.
Letzte Eintragungen über Häftlingszahlen lassen vermuten, daß das Lager am oder um den 22.1.1945 aufgegeben worden ist. Daß insbesondere die Häftlingskartei nicht an Ort und Stelle zurückblieb, läßt darauf schließen, daß die Gefangenen im Zuge der Räumung der im östlichen Reichsgebiet gelegenen Haftanstalten evakuiert worden sind.
Inhaltliche Charakterisierung: Wachpersonal und Vollstreckungspläne 1940-1943 (3), Häftlingsnachweise und Belegungs‧bücher 1941-1945 (13), Lebensmittelverwaltung 1940-1945 (2), Häftlingskartei 1945 (37)
Zitierweise: BArch R 137-V/...
Stammlager Sosnowitz, 1942-1945
55 Aufbewahrungseinheiten
Archivbestand
deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
24.04.2026, 10:58 MESZ