Streit um das Erbe des Johann Beckhaus, Bruder des Appellanten, der erklärt, nach dem Tode des Vaters Hans dessen Erbe in ungeteilter Erbengemeinschaft mit seinem Bruder besessen zu haben. Der Appellat hatte dagegen das Erbe für seine Frau, Großmutter des einzigen Kindes von Hans Beckhaus, das seinen Vater, wenn auch nur kurz, überlebt hatte, als dessen nächste Erbin beansprucht. Der Appellant plädiert auf Nichtigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens wegen gravierender Formfehler, die sogar bewußte Inequität vermuten ließen. Attentatsvorwurf gegen die Vorinstanz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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