Wipert von Grumbach, Scholaster (scolasticus), und Michael von Seinsheim, Offizial (officialis curiae episcopalis Herbipolensis), beide Kanoniker der Würzburger Kirche, verkünden als von Hl. Stuhl beauftragte Richter und Vollstrecker folgendes Urteil: Erasmus von Ehenheim, Edelknecht (armiger) aus dem Bistum Würzburg, Kläger, hat unter Vorlage einer wörtlich inserierten Urkunde (literas...vera bulla plumbea in cordula canapis...bullatas) Papst Leos X. von 1516 Jan. 26 im Prozeß gegen Dekan und Kapitel der Stiftskirche St. Johann zu Neumünster (Novimonasterii) in Würzburg durch seinen Prokurator Exekution beantrag, worauf die Richter die Beklagten zitiert haben. Durch seinen Prokurator Dr. Nikolaus von Gnotstath, Advokat, ließ der Kläger daraufhin wörtlich inserierte Behauptungen (articuli sive positiones vorlegen, wonach er Wein- und Getreidezehnten aus Weingärten und Bauerngütern (de vineis et praediis rusticanis) in der Markung Markelsheim, die von seinen Vorfahren (parentibus) um 130 rheinische Gulden gekauft worden seien und die er von den Beklagten zu Lehen getragen habe, mit Einwilligung des Propsts von Neumünster an Prior und Konvent des Augustinerklosters Rebdorf im Bistum Eichstätt (Eystettensis) verkauft habe; als Ersatz hierfür wolle er der Propstei freieigene (franca et allodialia) Güter in der Gemarkung Wilerzheim übereignen, nämlich 4 1/2 Joch (iugera) Weingärten im Hagen im Wert von 225 rheinische Gulden, 2 Joch Wiesen in der Sommerleite im Wert von 45 rheinischen Gulden, zusammen Güter im Wert von 330 rheinischen Gulden; er bittet, den Verkauf der Zehnten zu billigen, eventuelle Mängel zu beseitigen und zu erlauben, daß die Güter der Propstei übertragen und ihm, Erasmus, zu Lehen gegeben würden. Nach Zulassung dieser Behauptungen, Anhörung der Zeugen, Überprüfung des Werts der Güter anhand einer durch die Brüder Martin, Johann und Friedrich von Wiesenbronn gen. Gebarte für Konrad von Ehenheim von Ochsenfurt ausgestellte Urkunde, Wiederaufnahme des Prozesses mit den Vormündern der Erben des + Klägers und Feststellung des Einverständnisses von Dekan und Kapitel von Neumünster billigen und bestätigen die A. kraft päpstlicher Vollmacht den Verkauf der Zehnten samt allem, was folgte, beseitigen etwaige Mängel, teilen die von Erasmus von Ehenheim angebotenen Güter der Propstei zu und erlauben Prior und Konvent von Rebdorf, die Zehnten dauernd in Besitz zu nehmen. Der Notar Johann Birnesser, Kleriker des Bistums Würzburg, des Offizialats und des Vikariats der Stadt Würzburg (vicariatus civitatis Herbipolensis) sowie in diesem Prozeß geschworener Schreiber, fertig hierüber ein Notariatsinstrument.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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