Kurfürst Philipp von der Pfalz trifft mit seinen Räten in Streitigkeiten zwischen Schultheißen und Schöffen zu Nierstein (Nerstein) einer- und der dortigen Gemeinde andererseits die nachfolgenden Entscheidungen, nachdem bereits am 11.2.1478 zu Heidelberg eine Entscheidung ergangen war, die nach Unklarheiten brieflich am 29.7.1478 erläutert wurde. Aufgrund des Stillstands im Gericht wegen weiterhin bestehender Streitigkeiten, sah der Pfalzgraf als Fürst, dem Nierstein von Reichs wegen zusteht, sich zum Handeln gezwungen und hatte beide Seiten zum 27.6.1480 vorgeladen. Der Pfalzgraf und seine Räte entscheiden: 1. Was Schöffen bei ihren Schöffeneiden zur von der Gemeinde verusachten Tagleistung verbrauchen und berechnen, sind sie der Gemeinde nicht schuldig. 2. Die sechs Gemeindebeisitzer sind bezüglich Verschwiegenheit den Schöffen gleich. 3. Die sechs Beisitzer und die Schöffen entscheiden gemeinsam in Angelegenheiten, die Bautätigkeiten, Geldaufnahme, Reise/Kriegsdienst (reißen), Wahlen (kießen), Allmendeveräußerung, Dorfmeister, Schützen und andere Gemeindeämter und -knechte sowie andere Gemeindesachen betreffen. Entsprechend ihrer Eidespflicht beraten und entscheiden sie mit Mehrheit nach ihrem besten Verständnis. Die "dorffmeister underm adel solen die edlen und ir zugewanten schöffen zu kießen haben". [4.] Die Streitigkeiten betreffend Philipp Bender und andere sind hiermit geschlichtet. Die Schöffen sollen von nun an wieder Gericht halten, wobei der Pfalzgraf sich Obrigkeit, Herrschaft und Gerechtigkeit vorbehält. In der vorausgegangenen Klage der Schöffen und Erwiderung kamen darüber hinaus zur Sprache: Hans von Wachenheim, Ritter; Wigand von Dienheim; Philipp Wolfskehl; Philipp Schlüchterer; Detailfragen zur Rückbindung der Beisitzer an den Rat.