Kurfürst Philipp von der Pfalz erteilt seine Einwilligung zur Streitschlichtung von Streitigkeiten zwischen seinen Amtleuten zu Alzey und der Grafschaft Leiningen wegen seiner Angehörigen. Er befiehlt seinen Amtleuten, Landschreibern, Kellern und Ausvögten, diesen Bestimmungen nachzukommen. Der Burgraf [zu Alzey], Erkinger zu Rodenstein, und der Amtmann der Grafschaft Leinigen, Balthasar von Weiler, hatten die Schlichtung aufgesetzt. Diese regelt detailliert die Zugehörigkeiten von Herrschaftsrechten, Gerechtigkeiten, Zahlungen und Diensten, nämlich die Entrichtung von Bede, Eigenleute, Frondienste, Frevelbußen, Dienstzugehörigkeiten, Ungeld, Geld-, Wein- und Kornzinsen, Zuzug und Wegzug, betreffend die Orte Alsheim, Dirmstein, Westhofen, Rheindürkheim (Rundorckheym), Wintersheim bei Mainz, Bechtheim, Mörstadt (Merxstat), Bermersheim, Heppenheim auf der Wiese, Bobenheim, Roxheim, Großniedesheim (Nutteßheim), Offstein und Obrigheim (Oberckheym).