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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 1. Behörden und Bestände vor 1816 >> 1.4. Reichsbehörden
Die Einteilung des Reiches in ”Kreis oder Cyrckel" überdauerte die kurzlebige ”Ordnung des Regiments" von 1500, insofern sie die Grundlage für die spätere Kreisverfassung wurde. Allein wurden seit dem Kölner Reichstag von 1512, endgültig seit 1522, auch die österreichischen Erblande und Burgund, sowie die Kurfürstentümer (ohne Böhmen) einbezogen. Die Zahl der Kreise wuchs also von sechs auf zehn. Als dauernde Einrichtung funktionierte die Kreisverfassung erst seit der Exekutionsordnung von 1522, welche den zehn Kreisen die Ausführung des 1521 in Worms beschlossenen Allgemeinen Landfriedens und der neuen Kammergerichtsordnung auferlegte. Jeder Kreis sollte einen Kreishauptmann und vier weltliche Räte wählen. Gleichzeitig wurde die genaue Matrikel der einzelnen Kreise veröffentlicht, die auf eine Aufstellung aus der Zeit vor 1511 zurückgeht. Zu den Aufgaben der Kreise gehörten 1) die Exekution der Reichskammergerichtsurteile (später auch der Urteile des Reichshofrates), 2) die Wahrung des Landfriedens aufgrund der Reichskammergerichtsurteile gegen die Friedensbrecher oder nach Anlaß, 3) die Stellung von Kontingenten zur Reichsarmee (zuerst 1542 erwähnt), 4) die Münzprobationen (seit der Münzordnung von 1525, erneuert 1551, seitdem Bestellung eines eigenen Kreiswardeins oder Probierers), 5) Ernennung eines Beisitzers (Assessors) beim Reichskammergericht und Teilnahme an der dortigen Visitation. Ausschreibende Stände (Kreisdirektoren) waren im Westfälischen Kreis das Herzogtum Jülich und (seit 1542, anerkannt seit 1564) und das Fürstbistum Münster. Seit dem Dorstener Vergleich von 1666 wurde die Jülicher Stimme im Direktorium von Brandenburg und Pfalz-Neuburg gemeinsam (bzw. abwechselnd) geführt, doch blieben nach dem Neußer Kreisrezeß von 1667 das Archiv und die Expedition der Kreisschreiben bei Jülich. 1793 beanspruchte auch Paderborn das Einberufungsrecht. Kreishauptmann (seit 1555 Kreisobrist) war bis 1567 der Herzog von Jülich, später ein Beauftragter der Kreisversammlung. Die Chargen der Kreistruppen wurden jeweils auf Zeit angenommen. Über die Bevollmächtigten der einzelnen Kreisstände beim Kreis (1648-1763) siehe Leo Santifaller (Hg.), Repertorium der diplomatischen Vertreter aller Länder seit dem Westfälischen Frieden (drei Bde, Zürich 1950-1965). Als Nichtmitglieder unterhielten neben dem Kaiser verschiedene ausländische Mächte eine Vertretung. Die Ämter des Syndikus, der 1559 zuerst als Advokat beim Reichskammergericht bestellt wurde, und des Sekretärs (zuerst 1589 erwähnt) waren seit 1752 in einer Hand. Sie wurden zwar durch die Kreisversammlung mehrheitlich besetzt. Desweiteren existierte eine Kreiskanzlei samt Registrator. Die Verfügung über diese Ämter bzw. Institution lag i.d.R. bei dem Jülicher Herzog. Der Kreispfennigmeister und der Münzwardein hatten ihren Sitz in Köln. In der Liste von 1522 sind als Stände folgende Reichsmitglieder genannt: Bischöfe (Paderborn, Utrecht, Cambrai, Verden, Lüttich, Münster, Osnabrück, Minden), Äbte (Werden, Kornelimünster, Corvey, Stablo-Malmedy, Echternach), - Äbtissinnen (Herford, Essen), weltliche Reichsstände (u.a. Herzog Wilhelm von Jülich-Berg (gest. 1511), Herzog Johann von Kleve-Mark (gest. 1521), Grafen in Ostfriesland, Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg, Grafen von Sayn, Graf Philipp von Virneburg, Graf Dietrich von Manderscheid) und die Städte (Köln, Wesel, Cambrai, Soest, Herford, Warburg, Verden, Aachen, Düren, Dortmund, Duisburg, Brakel, Lemgo). Im Kreiskalender für 1792 sind nach dem Aufrufszettel genannt: Münster (vertreten durch den Erzbischof von Köln), Jülich (Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Bayern), Kleve (König von Preußen), Paderborn, Lüttich, Osnabrück (König von Großbritannien und Kurfürst von Braunschweig-Lüneburg; = Hannover), Minden (König von Preußen), Verden (Hannover), Corvey, Stablo und Malmedy, Werden und Helmstedt, Kornelimünster, Essen und Thorn (Limburg), Nassau-Dietz (Fürst von Oranien), Ostfriesland (Preußen), Moers (Preußen), Sayn-Altenkirchen (Markgraf zu Ansbach-Bayreuth), Sayn-Hachenburg, Wied-Runkel, Neuwied, Schaumburg-Hessen (Landgraf von Hessen-Kassel), Schaumburg-Lippe-Bückeburg, Oldenburg und Delmenhorst (Herzog zu Holstein-Gottorp, Bischof von Lübeck), Lippe-Detmold, Bentheim-Tecklenburg (Preußen?), Bentheim-Steinfurt (Fürstbistum Münster?), Hoya (Hannover), Virneburg (Grafen von Löwenstein-Wertheim), Diepholz (Hannover), Spiegelberg (Hannover), Rietberg (Graf Kaunitz), Pyrmont (Fürst zu Waldeck), Gronsfeld (Graf von Törring), Rekheim (Graf von Aspremont-Linden), Anholt (Fürst Salm?), Winneburg (Graf von Metternich), Holzapfel (Fürst zu Anhalt-Bernburg), Wittem bei Maastricht (Gräfin von Plettenberg), Manderscheid-Blankenheim) (Gräfin von Sternberg?), Gemen (Grafen zu Limburg-Styrum?), Gimborn-Neustadt (Walmoden-Gimborn), Wickrath (Graf von Quadt), Millendonk (Graf von Ostein), Reichenstein (Graf von Nesselrode), Schleiden (Herzog von Arenberg?), Kerpen-Lommersum (Graf von Schaesberg?), Fagnolles (Prinz von Ligne), Köln, Aachen, Dortmund, Herrschaft Slenaken bei Wittem (seit 1793, Graf von Goltstein). Nach dem Erbvergleich zwischen Kurbrandenburg und Pfalz-Neuburg von 1666, Art. 18, sollte das Archiv in Düsseldorf verbleiben. Beide Fürsten sollten ungehinderten Zugang haben. Die Registratur erhielt erst 1764 eigene Räume, nachdem sie durch eine Umlagerung beim Bau der neuen Kanzlei völlig durcheinandergeraten war. Das Archiv dürfte um 1770 neugeordnet worden sein. Der Bestand wurde 1794 nach Bremen geflüchtet, dann 1801 nach Barmen und 1809 in das großherzoglich-bergische Landesarchiv gebracht. Damit dürfte es zusammenhängen, daß die Akten vor 1770 einigermaßen geschlossen erhalten sind, jedoch die der Jahre 1770-1806 Lücken aufweisen.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.