Marti Weber, Kaufmann zu Ostrach, als Obmann, entscheidet mit den von den Parteien genannten Zusätzen Hans Sumerlob, Bürger zu Ruidlingen, und Conrad Rechberger von Sigmaringen einen Streit zwischen dem Kloster Hapstal und den Leuten von Inhart, die dem Wolf Gremlich zu Hasenweiler gehören, in folgender Weise: 1. Das Kloster Hapstal soll den Haslach Acker nicht mehr bebauen, sondern denen von Inhart zu einem Trib und Vichgang liegen lassen; wenn aber die von Hapstal (den Acker) an dem Weiher bauen müßten, so dürften sie (vom Haslachacker) Erde nehmen. 2. Die von Hapstal sollen den Cruitzacker nach den angegebenen Marksteinen (oben am Kreuzacker und die Eiche unterhalb am Kreuzacker) einzäunen und verfrieden und allein nutzen; dagegen sollen die von Einhart weder Trieb noch Weidgang haben "under dem Wuor", soweit der Kreuzacker geht hinab gegen Bernwiler. 3. Von dem Stein bis an das Hag, wo die Bernweiler Wiesen beginnen, dem Hag nach auf den Sterrenbach, genannt "das klaine vechwaidli und espan", soll gemeine Tratt für Bernweiler und Inhart sein; die von Hapstal sollen den Buirkenstock nicht mehr ausstocken, sondern gemeine Tratt sein lassen. 4. So oft die von Inhart den Espan verleihen, sollen sie denen von Habstahl 2 Schillinge geben, wenn sie ihn aber nicht verleihen oder fretzen (abweiden lassen), sind sie denen von Hapstal nichts schuldig; die von Habstal dürfen auf den gemeinen Tratt 32 Stück Vieh auftreiben. 5. Den Nünnengraben sollen die von Habstal aufmachen und verfrieden, damit von den Einhartern ihnen kein Schaden zugefügt werden kann. 6. Wegen des Unterwassers sollen die von Habstal den Graben aufmachen bis in die Ostrach ohne Kosten derer von Einhart und den Graben verfrieden und verzinen wie den Nünnengraben; wird er nicht verfriedet, so können die von Einhart für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden; das Unterwasser sollen die von Einhart gebrauchen wie die Emptwies bis auf St. Jörgentag, von da an bis auf St. Michelstag gilt der Bann