Amtsgericht Bersenbrück (Bestand)
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NLA OS, Rep 950 Bers
Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.3 Justiz >> 1.3.3 Hannoversche, preußische und niedersächsische Zeit >> 1.3.3.1 Ordentliche Gerichtsbarkeit >> 1.3.3.1.3 Gerichte der ersten Instanz
1789-2007
Bestandsgeschichte: Die Geschichte des Amtsgerichts Bersenbrück weist gegenüber der anderer Amtsgerichte des Osnabrücker Raumes kaum Besonderheiten auf. Am Beginn der Vorgeschichte des Amtsgerichts steht ein Gogericht des Hochstifts Osnabrück: das Gogericht Ankum, das territorial aus den Kirchspielen Ankum, Bersenbrück, Gehrde und Alfhausen bestand. Ihm stand ein Richter mit dem Titel "Richter zu Ankum und Gograf zu Alfhausen"vor. Dies Gericht war im 13. Jahrhundert dem Bischof von Osnabrück zugesprochen worden. Bis zum Ende des Hochstifts 1802 änderte sich nichts an seiner Struktur, und auch die wechselnden kurzlebigen Folgeherrschaften durch die Hannoveraner, Franzosen und Preußen überdauerte es. Erst nach der Angliederung des ehemaligen Hochstifts an das 1807 geschaffene Königreich Westphalen wurde am 27. Januar 1808 das Gerichtswesen nach französischem Muster neugeordnet: In der untersten Instanz wurde an jedem Kantonshauptort ein Friedensgericht installiert. Die Kirchspiele Bersenbrück und Ankum bildeten den Kanton Ankum. Dieser Kanton blieb, vergrößert um die Mairie Alfhausen, auch unter der direkten Herrschaft des Kaiserreichs Frankreich 1810/11 bis 1813 bestehen. Da das Friedensgericht nach französischem Vorbild gebildet worden war, war beim Herrschaftswechsel eine Veränderung überflüssig. Über den Friedensgerichten existierte während der französischen Zeit ein Tribunal erster Instanz am Hauptort des Arrondissements, also in Quakenbrück.
Mit der Beendigung der napoleonischen Herrschaft 1813 ging die Zerschlagung ihrer Organisation einher. Zunächst wurden in Ermangelung anderer Organisationsformen die alten, vorfranzösischen Verhältnisse wiederhergestellt; für den Gerichtsbezirk Ankum bedeutete dies das Wiederaufleben des Gogerichts unter der Bezeichnung "Amts-Fürstenauisches Gericht Ankum".
Bestandsgeschichte: Im Zuge der verwaltungsmäßigen Angleichung der territorialen Neuerwerbungen an die hannoverschen Kerngebiete erfolgte am 14. April 1814 die Einführung der Ämterverfassung in dem nunmehrigen Fürstentum Osnabrück. Diese beinhaltete die Verbindung von Verwaltung und Rechtsprechung in der Behörde der Ämter, ein Novum für das Osnabrücker Gebiet,wo Jurisdiktion und Administration bis dahin immer getrennt gewesen waren. Hinsichtlich der territorialen Gliederung wurde zunächst das fürstbischöfliche Amt Fürstenau wiederhergestellt, von dem wegen seiner relativen Übergröße am 7. März 1817 jedoch ein neugebildetes Amt Bersenbrück abgespalten wurde. Dies umfaßte die Vogteien Ankum, Bersenbrück, Alfhausen, Quakenbrück, Badbergen und Menslage, seit 1821 auch Gehrde. Unbeschadet all dessen bestand das Amts-Fürstenauische Gericht Ankum aber ausweislich der Aktenlage fort bis zum 30. April 1817 und ging am 1. Mai gleichen Jahres in dem neuen Amte auf.
Die Ämter verloren ihre jurisdiktionelle Kompetenz in der Folge der Bürgerlichen Revolution 1848: Die hannoversche
Verfassungsnovelle vom 9. September 1848 schrieb ein Gerichtsverfassungsgesetz vor, das 1850 auch vollendet wurde, allerdings erst im Oktober 1852 zugleich mit der Neueinteilung der Ämter wirksam werden konnte. Das so eingerichtete Amtsgericht in Bersenbrück war zunächst zuständig für die Kirchspiele Ankum, Bersenbrück, Alfhausen und Gehrde, seit dem 27. März 1859 auch für die Kirchspiele Quakenbrück, Badbergen und Menslage, die zwischen 1852 und 1859 einen eigenen Amtsgerichtsbezirk Quakenbrück gebildet hatten. Der so konstituierte Amtsgerichtsbezirk blieb fast 20 Jahre unverändert, unbeschadet der Annektion Hannovers durch Preußen 1866 und der Gründung des Deutschen Reiches 1871.
Bestandsgeschichte: Erst mit der endgültigen Angleichung des hannoverschen Justizwesens an die preußischen Verhältnisse durch das preußische Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 erfolgte wieder eine Änderung. Das Amtsgericht Quakenbrück wurde wieder eingerichtet, der Bersenbrücker Gerichtssprengel um eben die Teile verkleinert, um die er 1859 vergrößert worden war. Dieser Gebietsbestand blieb bis in die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts erhalten, abgesehen von kleineren Änderungen, unter anderem dem Zuwachs um die bis zum 13. September 1932 zum Amtsgericht Malgarten gehörigen Ortschaften Bieste, Epe, Hesepe, Hinnenkamp, Hörsten, Rieste, Sögeln und Vörden, dem Ausscheiden eben dieser Orte am 1. Oktober 1933 in den Bezirk des neugeschaffenen Amtsgerichts Bramsche, der Ausgliederung der Gemeinde Restrup am 1. Oktober 1929 und Gemeinde Hekese am 1. Januar 1933 in den Amtsgerichtsbezirk Fürstenau. Die Endphase des 2. Weltkrieges und die ersten Nachkriegsjahre, etwa Ende 1943 bis März 1947, brachten eine durch den "totalen Krieg" und die Nachkriegswirren verursachte personalmangelbedingte Verwaltungsgemeinschaft des Amtsgerichts Bersenbrück mit den Amtsgerichten Quakenbrück und Fürstenau mit sich. Wegen der Beschlagnahmung des Gerichtsgebäudes für ein deutsches Wehrmachtslazarett und später für eine polnische Militäreinheit ruhte der Geschäftsbetrieb des Gerichts von Ende 1944 bis zum 20. August 1945.
Im Rahmen der niedersächsischen Gebietsreform und der damit einhergehenden Verwaltungszentralisierung wurden am 1. Januar 1972 das Amtsgericht Fürstenau, am 1. Juli gleichen Jahres das Amtsgericht Quakenbrück und am 1. Januar 1973 das Amtsgericht Bramsche aufgehoben und dem Bersenbrücker Amtsgerichtsbezirk zugeschlagen. Damit ist der Amtsgerichtsbezirk Bersenbrück deckungsgleich mit dem gleichnamigen Landkreis, der aber am 1. Juli 1972 aufgelöst und in den Landkreis Osnabrück eingegliedert worden ist.
Bestandsgeschichte: Kompetenz
Sowohl das Amtsgericht als auch seine Vorbehörden sind und waren stets Gerichte der
untersten Instanz. Die Gogerichte übten die Zivilgerichtsbarkeit der ersten Instanz und die freiwillige Gerichtsbarkeit aus und führten die Untersuchung in Strafsachen, allerdings nur über amtssässige Untertanen. Dabei standen sie in Konkurrenz mit anderen Gerichten, so der Land- und Justizkanzlei und dem Offizialatsgericht in Osnabrück, den Brüchtengerichten der Ämter und den Archidiakonalgerichten. Letzteres hatte im Bereich des Gogerichts Ankum der Osnabrücker Domkantor inne.
Diese konkurrierende Gerichtsbarkeit wurde mit der französisch orientierten Justizneuordnung abgeschafft. Hier bildeten die Friedensrichter die unterste Gerichtsinstanz. Sie hatten die Jurisdiktionsgewalt in geringfügigen Zivilsachen, Landwirtschafts- und Postsachen, Arbeitslohnstreitfällen sowie - als Polizeirichter - bei Ordnungswidrigkeiten und Bagatellstrafsachen. Zudem waren sie für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. In bedeutenderen Zivilstreitsachen hatten sie die Pflicht zu einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch. Wenn dieser mißlang, bildete für solche Streitfälle das Tribunal erster Instanz die unterste Instanz.
Die hannoversche Herrschaft beendete zunächst die Eigenständigkeit der Gerichte. Die Rechtsprechungsaufgaben der Ämter bezogen sich auf die freiwillige Gerichtsbarkeit, die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die Untersuchungsführung in Strafprozessen. Für das Amt Bersenbrück galt in diesem Punkt aber eine Ausnahme: Die Kriminaljustiz blieb dem Amte Fürstenau, aus dem das Amt Bersenbrück ja hervorgegangen war, vorbehalten.
Mit der Einführung des hannoverschen Gerichtsverfassungsgesetzes war die Selbständigkeit der Rechtspflege wiedergewonnen. Die Amtsgerichte hatten zunächst die gleiche Kompetenz wie sie die vormaligen Ämter in Rechtsangelegenheiten gehabt hatten.
Bestandsgeschichte: Mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/78 erfuhren die Amtsgerichte dann eine Kompetenzerweiterung: Sie durften als Schöffengerichte mit zwei Beisitzern nun in Strafprozessen auch Urteile fällen. Darüber hinaus blieb ihnen ihre vorherige Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitsachen bis zu einer im Lauf der Zeit wechselnden Streitwerthöhe, für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für Konkursverfahren. - In nationalsozialistischer Zeit fiel dem Amtsgericht die Gerichtsbarkeit in Erbhofsachen zu. Diese Gerichtsbarkeit unterstand aber, was ihren Sonderstatus markiert, zumindest in der obersten Instanz des Reichserbhofgerichts nicht dem Justizministerium, sondern dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Ein Erbgesundheitsgericht bestand für unter anderem den Amtsgerichtsbezirk Bersenbrück am Amtsgericht Osnabrück.
Bestandsgeschichte
Der Bestand setzt sich zusammen aus einem 1933 verzeichneten Altbestand samt der in jener Verzeichnung nachgetragenen Akzession 1/48 und aus den durch Ablieferungslisten erschlossenen Akzessionen 24/63, 14/65, 22/67, 6/71, 31/75, 17/76, 4/79, 40/81, 64/84 und 8/86. Aus dem Altbestand sind 1956 die Notariatsprotokolle und 1967 die Gerichtsprotokolle des Gogerichts Ankum herausgezogen und in die Bestände Rep 958 bzw. Rep 955 eingereiht worden. (...)
Der Bestand weist eine Besonderheit auf: die von den Mairien Bersenbrück und - höchstwahrscheinlich - Alfhausen und Ankum herstammenden Personenstandsbescheinigungen zur Zivileheschließung. Diese hätten bei Fortbestand der französischen Herrschaft an das Quakenbrücker Tribunal erster Instanz abgeliefert werden müssen, wurden so aber vermutlich mangels einer anderen Aufnahmestelle an das Amt abgegeben. Die Beibehaltung dieser Akten fremder Provenienz rechtfertigt sich durch die Existenz anderer Personenstandssachen im Bestand und den Mangel eines anderen, aufnahmefähigeren Bestandes. (...)
Gerhard Schmalstieg
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Mit der Beendigung der napoleonischen Herrschaft 1813 ging die Zerschlagung ihrer Organisation einher. Zunächst wurden in Ermangelung anderer Organisationsformen die alten, vorfranzösischen Verhältnisse wiederhergestellt; für den Gerichtsbezirk Ankum bedeutete dies das Wiederaufleben des Gogerichts unter der Bezeichnung "Amts-Fürstenauisches Gericht Ankum".
Bestandsgeschichte: Im Zuge der verwaltungsmäßigen Angleichung der territorialen Neuerwerbungen an die hannoverschen Kerngebiete erfolgte am 14. April 1814 die Einführung der Ämterverfassung in dem nunmehrigen Fürstentum Osnabrück. Diese beinhaltete die Verbindung von Verwaltung und Rechtsprechung in der Behörde der Ämter, ein Novum für das Osnabrücker Gebiet,wo Jurisdiktion und Administration bis dahin immer getrennt gewesen waren. Hinsichtlich der territorialen Gliederung wurde zunächst das fürstbischöfliche Amt Fürstenau wiederhergestellt, von dem wegen seiner relativen Übergröße am 7. März 1817 jedoch ein neugebildetes Amt Bersenbrück abgespalten wurde. Dies umfaßte die Vogteien Ankum, Bersenbrück, Alfhausen, Quakenbrück, Badbergen und Menslage, seit 1821 auch Gehrde. Unbeschadet all dessen bestand das Amts-Fürstenauische Gericht Ankum aber ausweislich der Aktenlage fort bis zum 30. April 1817 und ging am 1. Mai gleichen Jahres in dem neuen Amte auf.
Die Ämter verloren ihre jurisdiktionelle Kompetenz in der Folge der Bürgerlichen Revolution 1848: Die hannoversche
Verfassungsnovelle vom 9. September 1848 schrieb ein Gerichtsverfassungsgesetz vor, das 1850 auch vollendet wurde, allerdings erst im Oktober 1852 zugleich mit der Neueinteilung der Ämter wirksam werden konnte. Das so eingerichtete Amtsgericht in Bersenbrück war zunächst zuständig für die Kirchspiele Ankum, Bersenbrück, Alfhausen und Gehrde, seit dem 27. März 1859 auch für die Kirchspiele Quakenbrück, Badbergen und Menslage, die zwischen 1852 und 1859 einen eigenen Amtsgerichtsbezirk Quakenbrück gebildet hatten. Der so konstituierte Amtsgerichtsbezirk blieb fast 20 Jahre unverändert, unbeschadet der Annektion Hannovers durch Preußen 1866 und der Gründung des Deutschen Reiches 1871.
Bestandsgeschichte: Erst mit der endgültigen Angleichung des hannoverschen Justizwesens an die preußischen Verhältnisse durch das preußische Ausführungsgesetz vom 24. April 1878 zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877 erfolgte wieder eine Änderung. Das Amtsgericht Quakenbrück wurde wieder eingerichtet, der Bersenbrücker Gerichtssprengel um eben die Teile verkleinert, um die er 1859 vergrößert worden war. Dieser Gebietsbestand blieb bis in die siebziger Jahre des 20. Jahrhunderts erhalten, abgesehen von kleineren Änderungen, unter anderem dem Zuwachs um die bis zum 13. September 1932 zum Amtsgericht Malgarten gehörigen Ortschaften Bieste, Epe, Hesepe, Hinnenkamp, Hörsten, Rieste, Sögeln und Vörden, dem Ausscheiden eben dieser Orte am 1. Oktober 1933 in den Bezirk des neugeschaffenen Amtsgerichts Bramsche, der Ausgliederung der Gemeinde Restrup am 1. Oktober 1929 und Gemeinde Hekese am 1. Januar 1933 in den Amtsgerichtsbezirk Fürstenau. Die Endphase des 2. Weltkrieges und die ersten Nachkriegsjahre, etwa Ende 1943 bis März 1947, brachten eine durch den "totalen Krieg" und die Nachkriegswirren verursachte personalmangelbedingte Verwaltungsgemeinschaft des Amtsgerichts Bersenbrück mit den Amtsgerichten Quakenbrück und Fürstenau mit sich. Wegen der Beschlagnahmung des Gerichtsgebäudes für ein deutsches Wehrmachtslazarett und später für eine polnische Militäreinheit ruhte der Geschäftsbetrieb des Gerichts von Ende 1944 bis zum 20. August 1945.
Im Rahmen der niedersächsischen Gebietsreform und der damit einhergehenden Verwaltungszentralisierung wurden am 1. Januar 1972 das Amtsgericht Fürstenau, am 1. Juli gleichen Jahres das Amtsgericht Quakenbrück und am 1. Januar 1973 das Amtsgericht Bramsche aufgehoben und dem Bersenbrücker Amtsgerichtsbezirk zugeschlagen. Damit ist der Amtsgerichtsbezirk Bersenbrück deckungsgleich mit dem gleichnamigen Landkreis, der aber am 1. Juli 1972 aufgelöst und in den Landkreis Osnabrück eingegliedert worden ist.
Bestandsgeschichte: Kompetenz
Sowohl das Amtsgericht als auch seine Vorbehörden sind und waren stets Gerichte der
untersten Instanz. Die Gogerichte übten die Zivilgerichtsbarkeit der ersten Instanz und die freiwillige Gerichtsbarkeit aus und führten die Untersuchung in Strafsachen, allerdings nur über amtssässige Untertanen. Dabei standen sie in Konkurrenz mit anderen Gerichten, so der Land- und Justizkanzlei und dem Offizialatsgericht in Osnabrück, den Brüchtengerichten der Ämter und den Archidiakonalgerichten. Letzteres hatte im Bereich des Gogerichts Ankum der Osnabrücker Domkantor inne.
Diese konkurrierende Gerichtsbarkeit wurde mit der französisch orientierten Justizneuordnung abgeschafft. Hier bildeten die Friedensrichter die unterste Gerichtsinstanz. Sie hatten die Jurisdiktionsgewalt in geringfügigen Zivilsachen, Landwirtschafts- und Postsachen, Arbeitslohnstreitfällen sowie - als Polizeirichter - bei Ordnungswidrigkeiten und Bagatellstrafsachen. Zudem waren sie für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. In bedeutenderen Zivilstreitsachen hatten sie die Pflicht zu einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch. Wenn dieser mißlang, bildete für solche Streitfälle das Tribunal erster Instanz die unterste Instanz.
Die hannoversche Herrschaft beendete zunächst die Eigenständigkeit der Gerichte. Die Rechtsprechungsaufgaben der Ämter bezogen sich auf die freiwillige Gerichtsbarkeit, die streitige Zivilgerichtsbarkeit und die Untersuchungsführung in Strafprozessen. Für das Amt Bersenbrück galt in diesem Punkt aber eine Ausnahme: Die Kriminaljustiz blieb dem Amte Fürstenau, aus dem das Amt Bersenbrück ja hervorgegangen war, vorbehalten.
Mit der Einführung des hannoverschen Gerichtsverfassungsgesetzes war die Selbständigkeit der Rechtspflege wiedergewonnen. Die Amtsgerichte hatten zunächst die gleiche Kompetenz wie sie die vormaligen Ämter in Rechtsangelegenheiten gehabt hatten.
Bestandsgeschichte: Mit dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz von 1877/78 erfuhren die Amtsgerichte dann eine Kompetenzerweiterung: Sie durften als Schöffengerichte mit zwei Beisitzern nun in Strafprozessen auch Urteile fällen. Darüber hinaus blieb ihnen ihre vorherige Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitsachen bis zu einer im Lauf der Zeit wechselnden Streitwerthöhe, für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für Konkursverfahren. - In nationalsozialistischer Zeit fiel dem Amtsgericht die Gerichtsbarkeit in Erbhofsachen zu. Diese Gerichtsbarkeit unterstand aber, was ihren Sonderstatus markiert, zumindest in der obersten Instanz des Reichserbhofgerichts nicht dem Justizministerium, sondern dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Ein Erbgesundheitsgericht bestand für unter anderem den Amtsgerichtsbezirk Bersenbrück am Amtsgericht Osnabrück.
Bestandsgeschichte
Der Bestand setzt sich zusammen aus einem 1933 verzeichneten Altbestand samt der in jener Verzeichnung nachgetragenen Akzession 1/48 und aus den durch Ablieferungslisten erschlossenen Akzessionen 24/63, 14/65, 22/67, 6/71, 31/75, 17/76, 4/79, 40/81, 64/84 und 8/86. Aus dem Altbestand sind 1956 die Notariatsprotokolle und 1967 die Gerichtsprotokolle des Gogerichts Ankum herausgezogen und in die Bestände Rep 958 bzw. Rep 955 eingereiht worden. (...)
Der Bestand weist eine Besonderheit auf: die von den Mairien Bersenbrück und - höchstwahrscheinlich - Alfhausen und Ankum herstammenden Personenstandsbescheinigungen zur Zivileheschließung. Diese hätten bei Fortbestand der französischen Herrschaft an das Quakenbrücker Tribunal erster Instanz abgeliefert werden müssen, wurden so aber vermutlich mangels einer anderen Aufnahmestelle an das Amt abgegeben. Die Beibehaltung dieser Akten fremder Provenienz rechtfertigt sich durch die Existenz anderer Personenstandssachen im Bestand und den Mangel eines anderen, aufnahmefähigeren Bestandes. (...)
Gerhard Schmalstieg
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
16,3 Regalmeter (821 Verzeichnungseinheiten)
Bestand
Literatur: Bär, Max, Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, in: Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, Bd. 5, Hannover und Leipzig 1901 Berghaus, Heinrich, Deutschland vor fünfzig Jahren, Geschichte der Gebiets-Einteilung und der politischen Verfassung des Vaterlandes, Bd. 3, Leipzig 1862 Bitter v., (Hg.), Handwörterbuch der preußischen Verwaltung, Leipzig 1906 Düring v., A., Ortschaftsverzeichnis des ehemaligen Hochstifts Osnabrück, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück, Bd. 21, Osnabrück 1897 Ebhard, Christian Hermann (Hg.), Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover aus dem Zeitraum 1813 - 1839, Bd. 2, Hannover 1839 Hubatsch, Walter (Hg.), Grundriß zur deutschen Verwaltungsgeschichte 1815 - 1845, Bd. 10: Hannover, Marburg 1981 Hue de Grais/Peters (Hg.), Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche, 24. Auflage, Berlin 1927 Jeserich/Pohl/Unruh v. (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 4, Stuttgart 1985 Philippi, F., Die Archidiakonate der Osnabrücker Bischöfe im Mittelalter, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte und Landeskunde v. Osnabrück, Bd. 16, Osnabrück 1891 Prinz, Josef, Das Territorium des Bistums Osnabrück, in: Studien und Vorarbeiten zum Historischen Atlas von Niedersachsen, Bd. 15, Göttingen 1934 Thimme, Friedrich, Die inneren Zustände des Kurfürstentums Hannover unter der französisch-westfälischen Herrschaft 1806 - 1813, Hannover und Leipzig 1895 Wrede, Günter, Geschichtliches Ortsverzeichnis des ehemaligen Fürstbistums Osnabrück, Bd. 1 u. 2, Hildesheim 1975 und 1977 150 Jahre Amtsgericht Bersenbrück 1852-2002, hg. vom Heimatverein Bersenbrück e.V. (Z 2004/050)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
16.06.2025, 10:42 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik)
- Gliederung (Tektonik)
- 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung (Tektonik)
- 1.3 Justiz (Tektonik)
- 1.3.3 Hannoversche, preußische und niedersächsische Zeit (Tektonik)
- 1.3.3.1 Ordentliche Gerichtsbarkeit (Tektonik)
- 1.3.3.1.3 Gerichte der ersten Instanz (Tektonik)