Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Getreuen Hans von Venningen zu Zuzenhausen, auch wegen dessen Ehefrau Margarethe von Gültlingen (Gylltlingen) (+), einerseits und Ernfried von Schechingen und nunmehr dessen Sohn Ludwig andererseits Irrungen gehalten haben. Nachdem Ludwig von Schechingen den Pfalzgrafen als Reichsvikar darum ersucht hatte, ihm gegen Hans von Venningen zum Recht zu verhelfen, hat der Fürst die Parteien vor seine Räte geladen. Ludwig sagt aus, dass sein Vater Ernfried vor etlichen Jahre vor dem Heidelberger Hofgericht zahlreiche Forderungen von den Erbfällen der Frau von Schlat (Schlatt) erlangt habe, wobei Hans von Venningen dagegen ungehorsam geblieben sei. Daher habe Ludwig eine Urkunde zur Eintreibung der Güter erlangt und sah sich gezwungen, Hans zu befehden. Zuletzt habe Albrecht, Herr zu Limpurg, als Erbschenk, mit Michel Senft, Stettmeister [zu Schwäbisch Hall], zwischen den Parteien einen gütlichen Vertrag aufgerichtet, wonach Hans von Venningen dem Ludwig 50 Gulden in bar, 500 Gulden Hauptgeld und 125 Gulden Zins geben sollte. Hans habe die 50 Gulden ausgerichtet, doch den Rest nicht bezahlt. Ludwig seien auch merkliche Schäden in der Sache erstanden, für die er Ersatz fordert. Dazu fordert er 17 Gulden von einer Ablösung von der Stadt Heilbronn, die von Jörg von Schechingen herrührt. Es folgt die Erwiderung des Hans von Venningen. Da die Urkunde des Hofgerichts keine Fehde erlaube, sei diese unbillig vorgenommen worden. Abstand von dem Vertrag habe Hans genommen, weil dieser nicht bindend (bindig) sei, auch seien die im Vertrag benannten Termine noch nicht eingetreten. Kosten und Schäden zu geben sei er daher nicht schuldig, wegen der 17 Gulden sei keine Forderung an ihn gelangt. Kurfürst Philipps Räte haben die Parteien nach weiteren Reden gütlich dahin vertragen, dass Hans von Venningen dem Ludwig unverzüglich 60 Gulden in bar, bis St. Georgstag [23.04.] im nächsten Jahr weitere 500 Gulden ausrichten soll. Diese Gelder sind "uff ein quitanntz der wir im ein nottel uß unnser cantzly geben haben" nach Heilbronn auszurichten. Ankündigungen über eine vorzeitige Ausrichtung sind Ludwig oder seinen Erben schriftlich nach Kottspiel bei Ellwangen (Kotspyl by Ellwanngen) zu schicken. Versäumt Hans die Zahlung, hat er auch gegenüber dem Pfalzgrafen als Landesfürst eingewilligt, dass dieser den Ludwig von Schechingen in die im Fürstentum der Pfalz liegenden Güter des Hans von Venningen bis zur Ausrichtung der Summe einsetzen darf. Damit sollen die Beteiligten und ihre Helfer gänzlich geschlichtet sein, beide Parteien haben die Einhaltung des Vertrags unter Rechtsmittelverzicht gelobt.