Vor Henne von Bellersheim ("Beldersheim"), Werners seligen Sohn, und "Johan More", beide Verweser der Baus der Stadt Mainz ("Menntz"), geben "Andress" Gostenhöfer ("Gostenhoffer") für sich und seine Geschwister Dorothea Gostenhöfer, Äbtissin der Weißen Frauen zu Mainz ("Menntz"), und Peter Gostenhöfer und ihr Schwager Konrad von Westerberg, Kannengießer, auf an Gerlach Boller, Leyendecker, Hermann Leyendeckers seligen Sohn, und dessen (Gerlachs) Schwester Grede und ihre Erben das Haus, Hof und Erbe gen. Merenberg ("Mernberg"), mit dem kleinen Häuschen daran, in der Betzelsgasse ("Betzelssgassen"), das Hans "Hugk" der Zimmermann selig besessen hat, gegen einen Jahreszins von 5 Pfund Heller Mainzer ("Mentzer") Währung an die genannte Äbtissin und ihren Bruder Peter, an Walburgentag zu zahlen. Zinsversäumnisklausel. Falls die neuen Inhaber das Haus verkaufen wollen, sollen sie es zunächst den Stadtbaumeistern, dann der Äbtissin und ihrem Bruder Peter anbieten und nur an Bürger und Einwohner von Mainz ("Mentz") verkaufen. (2) S. der beiden Aussteller (Bauverweser). "Geben vff mitwochen nehist nach dem heyligen sondtag Oculi des jars [...] thusent funffhundert vnnd eyne jare."