Herzog Ludwig von Württemberg ratifiziert einen Vergleich im Streit zwischen Sebastian von Gültlingen zu Pfäffingen, der Gemeinde Jesingen und dem Kloster Bebenhausen. Auf Beschwerde des Gültlingen hatte schon Herzog Christoph ein Schiedsgericht angeordnet, zu dem er selbst den Hans Truchseß von Höfingen, Obervogt in Tübingen, und den Simplicius Vollmar, Untervogt in Urach, der von Gültlingen seinerseits Gall Schütz von Eutingertal, Statthalter von Hohenberg, und Jörg Ow zu Hirrlingen (Hirnlingen), als Unterhändler verordnete. Diese vier Unterhändler hatten am 23. Juli 1566 eine Tagung abgehalten und Augenschein eingenommen. Jetzt kamen sie mit Vertretern und Bevollmächtigten der Parteien (siehe unten) wieder zusammen, ließen Zeugenverhöre und schriftliche Dokumente verlesen, nahmen nochmals Augenschein und kamen nach mündlichen Verhandlungen zu folgendem Vergleich: - Die Markungen von Jesingen und Pfäffingen werden durch Marksteine (durch Flurnamen, Anlieger und Straße beschrieben) abgegrenzt, ebenso ein Weg zu den Rieperg-Weingärten. - Das Vorkaufsrecht (die Auslösung) von Gütern im jeweils anderen Ort bleibt nach dem früheren Vertrag (von 1566) geregelt, doch sollen die Güter des derzeitigen Besitzstands unausgelöst bleiben. - Steuer und Schätzung sollen nach altem Herkommen und Brauch geregelt bleiben. - Die Weingärten und Vorlehen zu Hegnenbronn sowie die Weingärten und Güter zum Bühelen, woraus die von Gültlingen die Landgarbe beziehen, gehören zur Markung und Obrigkeit Jesingen, doch ohne Schaden für Eigentum, Zins und Landgarbe der Gültlingen. - Die Weingärten zu Hegnenbronn und Bühelen gehören zu der Kelter der Gültlingen beim Bühelen, die Überfahrt zu diesen Weingärten muß vorher angezeigt werden - bei Strafe von 2 Gulden an die Gültlingen. - Diese Kelter, an der das Kloster Blaubeuren ein Viertel besitzt, untersteht, obwohl auf Jesinger Markung stehend, allein dem Gebot und Verbot und der Strafgewalt der Gültlingen. - Der Feld- und Weingartenschütz von Jesingen soll auch über die Weingärten der Gültlingen Aufsicht führen und Strafbares anzeigen. - Der abgegangene Burgstall Wehingen (Wähingen), der ein Adelssitz derer von Wehingen war und deshalb einen eigenen Bezirk hat, gehört mit dem Zubehör, die Reittin genannt, mit Weingärten, Äckern, Wiesen und Holz, denen von Gültlingen mit aller Obrigkeit, Zwing und Bann, Trieb und Tratt. Die von Gültlingen haben das Recht, mit ihren Rössern auf dem beschriebenen Weg dahin zu gelangen.Unterschriften: Statthalter Heinrich Graf zu Castel, Johann Entzlin.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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