Im Streit zwischen Arnold Schlüter (Schluiteren) und Heinrich von Klingenberg gen. Schöler wegen des Erbanfalls ihrer Frauen entscheidet die nach dem Urteil des Hofgerichts zu Kleve und der daraufhin beantragten Revision eingesetzte kurfürstliche Kommission folgenden Vergleich. Schöler zahlt Schlüter 5000 Rtlr, angewiesen aus den Mallinckrodtschen Gütern und zwar für 500 Rtlr das Haus Mallinckroft mit Baumgarten und 2 Gärten bei der Pforte, die restlichen 4500 Rtlr nach Wahl aus den übrigen Mallinckrodtschen Gütern, aber ohne das Essensche Behandigungsgut Hußgens Hove und die Heessenschen Lehnstücke, die Schöler verbleiben. Falls die Ruhrfischerei Lehen ist, verbleibt sie bei Schlüter. Schöler übernimmt die Schulden Hermann Ernsts und Ludolf Henrichs von Mallinckrodt, die eigenen Schulden Schlüters verbleiben diesem. Gesondert behandelt wird der Rückstand von 200 Rtlr an die Erben Kirberg, die Ochsenweide an der Ruhr wegen der neu zu bauenden Flügel, wogegen das Stück Land gen. Cespey.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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