Maximilian II., römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, König in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier, Kärnten, Krain, Luxemburg und Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches zu Burgau, Mähren, Ober- und Niederlausitz, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kiburg und Görtz, Landgraf zu Elsass, Herr auf der Windischen Mark, zu Portenau und Salins bestätigt auf Ersuchen seines Oheims, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, wie dies schon sein + Vater Kaiser Ferdinand [I.] getan hat. - Es folgen dieselben Bedingungen, Beachtungshinweise und Strafandrohungen wie in Urkunde von 1559 Juni 21. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des reichs stadt Augspurgh den ein vnnd zwantzigsten tagh des monatz Aprilis nach Christi vnsers lieben herren vnnd seeligmechers geburth funffzehen hundert vnnd im sechß vnnd sechzigsten vnserer reiche des romischen im vierten, des hungarischen im dritten, vnnd des bohemischen im achtzehenden jahrenn.
Vollständigen Titel anzeigen
Maximilian II., römischer Kaiser, Mehrer des Reiches, König in Germanien, von Ungarn, Böhmen, Dalmatien, Kroatien und Slawonien, Erzherzog von Österreich, Herzog von Burgund, Brabant, Steier, Kärnten, Krain, Luxemburg und Württemberg, Ober- und Niederschlesien, Fürst zu Schwaben, Markgraf des Heiligen Römischen Reiches zu Burgau, Mähren, Ober- und Niederlausitz, gefürsteter Graf zu Habsburg, Tirol, Pfirt, Kiburg und Görtz, Landgraf zu Elsass, Herr auf der Windischen Mark, zu Portenau und Salins bestätigt auf Ersuchen seines Oheims, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, wie dies schon sein + Vater Kaiser Ferdinand [I.] getan hat. - Es folgen dieselben Bedingungen, Beachtungshinweise und Strafandrohungen wie in Urkunde von 1559 Juni 21. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des reichs stadt Augspurgh den ein vnnd zwantzigsten tagh des monatz Aprilis nach Christi vnsers lieben herren vnnd seeligmechers geburth funffzehen hundert vnnd im sechß vnnd sechzigsten vnserer reiche des romischen im vierten, des hungarischen im dritten, vnnd des bohemischen im achtzehenden jahrenn.
I Nr. 16; I Nr. 20
AA 0047 Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047)
Berg, Landstände, Urkunden (AA 0047) >> 1. Urkunden >> Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten.
1566 April 21
Diverse Registraturbildner
2 Bogen (= 8 Seiten)
Papier
Überlieferungsart: zweifache Abschrift (I-II)
Vermerke: Überschriften: I. Bestedigungh der Vnion der Furstenthumben vnnd Landen Gulich, Cleue vnd Bergh, Marck vnnd Rauenßbergh [et cetera]; II. Confirmation vnd bestettigungh herren Maximilian des anderen erwälten römischen kayßers vber den zwischen herren Johannen hertzog(en) zu Cleue vnd grauen zu der Marck, vnnd Marien hertzog(innen) zu Gulich vnnd Bergh, Grauinnen zu Rauenßbergh auffgerichten vertrag(en), daß die lande, Gulich, Cleue, Bergh, Marck vnnd Rauenßbergh zu den ewigen tagen bey ein anderen verpleibenn sollen, de dato 1566 - Unterschriften: I. Maximilian; Daniel Archiep(iscopu)s Moguntinensis p(er) Germania(m) Archi Cancellarius; (...) Ad mandatum sacrae caesareae maiestatis propriu(m) (...) Kirnhschlager [?]; II. Maximilianus; Daniel Archiep(iscopu)s Mogunt(inensis) & Germanoru(m) Archi Cancellarius; v(idi)t (...); Ad mandatum sacrae caesareae maiest(atis) propriu(m) L. Kirchschlag(er) - Vermerke auf der Rückseite: Copia vnionis der Gulich Cleue vnnd Bergisch(en) landen de a(nn)o 1566; 1566. 21 ap(rilis)
Überlieferungskommentar: lose Beilage zur Urkunde von 1559 Juni 21
Vermerke: Überschriften: I. Bestedigungh der Vnion der Furstenthumben vnnd Landen Gulich, Cleue vnd Bergh, Marck vnnd Rauenßbergh [et cetera]; II. Confirmation vnd bestettigungh herren Maximilian des anderen erwälten römischen kayßers vber den zwischen herren Johannen hertzog(en) zu Cleue vnd grauen zu der Marck, vnnd Marien hertzog(innen) zu Gulich vnnd Bergh, Grauinnen zu Rauenßbergh auffgerichten vertrag(en), daß die lande, Gulich, Cleue, Bergh, Marck vnnd Rauenßbergh zu den ewigen tagen bey ein anderen verpleibenn sollen, de dato 1566 - Unterschriften: I. Maximilian; Daniel Archiep(iscopu)s Moguntinensis p(er) Germania(m) Archi Cancellarius; (...) Ad mandatum sacrae caesareae maiestatis propriu(m) (...) Kirnhschlager [?]; II. Maximilianus; Daniel Archiep(iscopu)s Mogunt(inensis) & Germanoru(m) Archi Cancellarius; v(idi)t (...); Ad mandatum sacrae caesareae maiest(atis) propriu(m) L. Kirchschlag(er) - Vermerke auf der Rückseite: Copia vnionis der Gulich Cleue vnnd Bergisch(en) landen de a(nn)o 1566; 1566. 21 ap(rilis)
Überlieferungskommentar: lose Beilage zur Urkunde von 1559 Juni 21
Urkunde
Ausstellort: Augsburg
Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:38 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.1. Landesarchive (Tektonik)
- 1.1.2. Jülich-Berg (Tektonik)
- 1.1.2.12. Landstände (Tektonik)
- Berg, Landstände, Urkunden AA 0047 (Bestand)
- 1. Urkunden (Gliederung)
- Ferdinand [I.], römischer Kaiser, Mehrer des Reiches et cetera, bestätigt auf Ersuchen seines [Schwieger-] Sohnes, des Herzogs Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark und zu Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, den von dessen + Eltern Herzog Johann von Kleve, Grafen von der Mark, und Herzogin Maria von Jülich-Berg, Gräfin zu Ravensberg et cetera, mit Einwilligung ihrer Landstände getroffenen Vergleich, dass die Lande Kleve, Mark, Jülich, Berg und Ravensberg immerfort uniert bleiben sollen, solange ein Erbe in absteigender Linie vorhanden ist, vorbehaltlich des Kaisers und des Reiches Recht und Gerechtigkeiten an den gemeinen Reichssteuern und anderem. Er gebietet allen Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien, Herren, Rittern, Knechten, [Lands-] Hauptleuten, Landvögten, Vitzdomben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und sonst allen seinen und des Reiches Untertanen und Getreuen, den Fortbestand der Landesvereinigung nicht zu behindern. Zuwiderhandlungen sind jeweils mit einer Strafzahlung von 40 Mark lottigs goldts, halb an des Kaisers und des Reiches Kammer, halb an den Herzog, abzugelten. - Der Kaiser kündigt sein anzuhängendes Siegel an. Geben in unser und des Reichstatt Augspurg am ein und zwentzigsten tag des Monats Iunii nach Christi Geburt funfftzehen hundert und im neun und funfftzigsten unserer Reiche des romischen im neun unnd zwentzigsten und der andern im drey und dreissigsten. (Archivale)