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Erzbischof Heinrich von Köln bekundet: Der Konvent und vor all-em die Kanoniker von Essen haben wegen der Dürftigkeit der Präbenden nicht einmal Weizenbrot und können kaum ihren Lebensunterhalt aufbringen, weshalb sie denn auch häufig abwesend sind und den Gottesdienst vernachlässig-en. Man kann sie auch kaum zur Residenz zwingen. Um dem abzuhelfen, inkorporiert er (incorporamus seu annectimus) dem Damen- und Herrenkonvent die Pfarrkirche in Beeck (Beke), an welcher bekanntlich die jeweilige Äbtiss-in von Essen, die Kollation und das Präsentationsrecht hat, mit Zustimmung der erwählten Äbtissin Beatrix von Essen und des Pfarrers (pastoris) Herbord der Beecker Kirche unter folgenden Bedingungen: der jeweilige Vizep-astor, der von der Äbtissin präsentiert und durch den zuständigen Archidiakon investiert wird, soll die Opferg-aben (oblationes), die Ausstattung (dotem) der Kirche, alle Wachszinsenrechte und den kleinen Zehnten behalten, damit er davon seinen Unterhalt (congruam sustentationem), die Gastung (hospitalitatem) sowie alle erzbi-chöflichen, archidiakonalen und Sendverpflichtungen und alle übrigen Lasten bestreiten kann. Der große Get-reidezehnt mit allen übrigen Einkünften geht je zur Hälfte an die Dekanin und die Stiftsdamen und an den Dekan und die Kanoniker für das tägliche Weizenbrot (pro pane triticeo prebendali cotidiano). Der Konvent soll aber dem Vizepastor jährlich vom großen Zehnten je 5 Malter Korn, Gerste und Hafer überlassen. Die Mitglied-er des Konvents sollen nach der Aufbesserung der Präb-enden auch die Residenz halten. - Es siegeln der Aussteller, Domdekan und Domkapitel, der Propst Philipp von Xanten als zuständiger Archidiakon. Actum et datum Colonie 5. nonas iulii a.d. 1306.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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