Erzbischof Heinrich von Köln bekundet: Der Konvent und vor all-em
die Kanoniker von Essen haben wegen der Dürftigkeit der Präbenden nicht
einmal Weizenbrot und können kaum ihren Lebensunterhalt aufbringen, weshalb
sie denn auch häufig abwesend sind und den Gottesdienst vernachlässig-en.
Man kann sie auch kaum zur Residenz zwingen. Um dem abzuhelfen, inkorporiert
er (incorporamus seu annectimus) dem Damen- und Herrenkonvent die
Pfarrkirche in Beeck (Beke), an welcher bekanntlich die jeweilige Äbtiss-in
von Essen, die Kollation und das Präsentationsrecht hat, mit Zustimmung der
erwählten Äbtissin Beatrix von Essen und des Pfarrers (pastoris) Herbord der
Beecker Kirche unter folgenden Bedingungen: der jeweilige Vizep-astor, der
von der Äbtissin präsentiert und durch den zuständigen Archidiakon
investiert wird, soll die Opferg-aben (oblationes), die Ausstattung (dotem)
der Kirche, alle Wachszinsenrechte und den kleinen Zehnten behalten, damit
er davon seinen Unterhalt (congruam sustentationem), die Gastung
(hospitalitatem) sowie alle erzbi-chöflichen, archidiakonalen und
Sendverpflichtungen und alle übrigen Lasten bestreiten kann. Der große
Get-reidezehnt mit allen übrigen Einkünften geht je zur Hälfte an die
Dekanin und die Stiftsdamen und an den Dekan und die Kanoniker für das
tägliche Weizenbrot (pro pane triticeo prebendali cotidiano). Der Konvent
soll aber dem Vizepastor jährlich vom großen Zehnten je 5 Malter Korn,
Gerste und Hafer überlassen. Die Mitglied-er des Konvents sollen nach der
Aufbesserung der Präb-enden auch die Residenz halten. - Es siegeln der
Aussteller, Domdekan und Domkapitel, der Propst Philipp von Xanten als
zuständiger Archidiakon. Actum et datum Colonie 5. nonas iulii a.d.
1306.