Schiedsspruch des Bischofs Johannes (Johannes II. v. Grumbach) zu Würzburg, betreffend den Streit zwischen dem Abt Johannes zu St. Burkard und der Gemeinde Niederleinach. Die Leinacher haben von den Eigenleuten des Klosters auf den Höfen desselben zu Leinach Bede erhoben, was der Abt für unbillig erklärte. Vor dem bischöflichen Brückengericht nahm nun der Abt Bezug auf einen Spruch des Bischofs Gerhart (Gerhard v. Schwarzburg 1372-1400), den dieser fällte, als noch das Dorf unverpfändet im Besitz des Stiftes war. Nach diesem Spruch mußten die von Leinach die Klösterhöfe von der Steuerlast befreien, die erhobenen Steuern und die Gerichtskosten ersetzen. Da etliche Eigenleute dem Urteil widerstanden, wurden sie vom Würzburger Schultheiß gefangen gesetzt. Der Bischof entscheidet nun zwischen dem Abt und seinem Konvent einesteils u. dem festen Eytel, dem Vogt von Rieneck und Melchior Fuchs von Kanndenberge andernteils, den letzteren als den Machtboten des Grafen Johanns (III.) zu Wertheim, dem Leinach verpfändet ist, daß die Leinacher dem Abt für erhobene Steuer und Gerichtskosten 65 fl. an Pfingsten bezahlen sollen. Mit den Eigenleuten soll es aber künftig gehalten werden, wie der obige Urteilsspruch sagt. Außerdem sollen die Leinacher dem Würzburger Schultheiß innerhalb 14 Tagen 10 fl. zahlen als Klagegeld. Die Gefangenen sollen frei gegeben werden.