Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Schultheißen, Schöffen und Gemeine zu Blienschweiler (Blyswyler) in seinen und seiner kurfürstlichen Erben erblichen Schirm und unter seine Fürsprache, was sie mit Willen ihrer Obrigkeit angenommen haben. Sie sollen gleich den pfalzgräflichen, armen Leuten geschirmt und verteidigt werden sowie Fürsprache erhalten, vor ihm, seinen Räten oder zugewiesenen Instanzen, sofern der Kurfürst rechtsmächtig ist. Dies gilt, so oft es notwendig ist, aber ausgenommen gegen ihre eigene Herrschaft. Im Gegenzug verpflichten sie sich, bis auf Widerruf jährlich auf St. Martin [= 11.11.] 12 Achtel guten Hafer auszurichten, wie es ihr Brief enthält. Was dem Kurfürsten sonst von der Obrigkeit her zusteht, ist hiervon unberührt. Der Kurfürst befiehlt seinen Ober- und Unteramtleuten zu Germersheim, die von Blienschweiler entsprechend zu schirmen, zu handhaben und Fürsprache zu leisten gleich den pfalzgräflichen, armen Leuten desselben Amts.