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Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, Dekan Martin [von
Lichtenberg], gleichzeitig Propst von Johannesberg; Karl [von Bibra],
Propst von Frauenbe...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1381-1390
1387 März 16
Ausfertigung, Pergament, acht mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum anno Domini MCCCLXXX septimo Sabbato ante Dominicam qua cantatur Letare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, Dekan Martin [von Lichtenberg], gleichzeitig Propst von Johannesberg; Karl [von Bibra], Propst von Frauenberg; Volprecht, Propst von Neuenberg; Giso von Haun (Hune), Propst von Petersberg; Engelhard [von Wambold], Propst von Michaelsberg und der Konvent von Fulda gehen mit der Stadt Fulda eine Einung ein. Feinde des Klosters, die sich nicht an das Recht halten, sollen Feinde der Stadt sein. Gegenüber den Feinden der Stadt will das Kloster der Stadt zu ihrem Recht verhelfen und sie beschützen. Wird einer der Vertragspartner in seinen Rechten geschädigt und kann dies nicht vor einem Gericht des Klosters gesühnt werden, sollen sie sich gegenseitig unterstützen. Bei einer Fehde sollen sich beide Vertragspartner unterstützen und nicht getrennt Frieden schließen. Der Abt soll vier Glefen stellen, die Pröpste und der Konvent zwei Glefen. Jede Glefe besteht [neben einem Ritter] aus einem Bewaffneten (weffener) und einem Knecht mit ausreichender Verpflegung. Auch die Stadt Fulda stellt sechs Glefen. Gemeinsam stellen sie einen Hauptmann mit zwei Glefen, deren Unterhalt gemeinsam getragen wird. Für Schäden stehen sie gemeinsam ein. Kloster und Stadt entsenden je einen Vertreter, die mit dem Hauptmann ein Dreiergremium bilden, das mit Mehrheitsbeschluss Truppenverstärkungen anfordern kann. Ausscheidende Teilnehmer des Gremiums werden ersetzt und auf den Vertrag vereidigt. Gefangene oder Beute werden nach Mannzahl geteilt. Erlittener Schaden wird aus der Kriegsbeute beglichen, Fehlbeträge auf die 14 Glefen umgelegt. Eroberte Burgen fallen an den Abt. Bei der Eroberung gemachte Gefangene und Beute werden nach Mannzahl geteilt. Kosten für auswärtige Gerichtsverhandlungen vor dem König oder anderen werden nach Glefenzahl nach dem Urteil des Dreiergremiums geteilt. Dies gilt auch für die Beteiligung von Hintersassen des Abtes. Für andere Klöster oder Städte gilt dagegen, dass sie nach Beschluss des Dreiergremiums die Kosten selbst tragen und dies auch beurkunden müssen. Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern über die Kostenverteilung soll das Dreiergremium gütlich oder nach Recht beilegen. Der Vertrag soll vier Jahre gültig sein. Laufende Konflikte werden gemeinsam beendet. Die in dem Bündnis der fuldischen Städte mit den fränkischen Städten eingesetzten Fünfergremien aus zwei Fuldaer und drei fränkischen bzw. drei Fuldaer und zwei fränkischen Gesandten sollen Abt und Konvent schwören, die Bündnisangelegenheiten nach Maßgabe des Vertags und mit Wissen und nach Anweisung des Abtes zu behandeln. Die Stadt Fulda soll das Bündnis mit den fränkischen Städten nicht gegen Abt und Konvent einsetzen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3, Avers 4, Avers 5, Avers 6, Avers 7, Avers 8)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Friedrich von Fulda, Dekan und Konvent von Fulda, Propst von Johannesberg, Propst von Frauenberg, Propst von Neuenberg, Propst von Petersberg, Propst von Michaelsberg, Stadt Fulda
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Grossart, Landstände, S. 102-106, Beilage Nr. 3.
Glefe: Lanze; hier eine Heereseinheit, vgl. DRW IV, Sp. 937.