Jakob, Erzbischof von Trier und Dietrich, Graf zu Manderscheid, für sich und seine Brüder Joachim und Kuno schließen auf einem Tag zu Wittlich folgenden Vergleich: 1. Bezüglich der Grafschaft Virneburg soll es bei dem Vergleich von 1554 bleiben, den beide Seiten einzuhalten versprechen. 2. Wegen der Leibeigenen hat es zum Nachteil der armen Leute Streitigkeiten gegeben. Die Vertragspartner einigen sich im Interesse der christlichen Ordnung des Ehestandes und guter Polizei darauf, daß sich die Leibeigenschaft in Zukunft nach dem jeweiligen Hochgerichtsbezirk, in dem die Leibeigenen leben, richten soll. Wenn die Zahl der Leibeigenen und ihre aus der Leibeigenschaft herrührenden Verpflichtungen nicht gleichwertig sind, soll eine Kommission von Räten eine Entschädigung festlegen. 3. Die Leibeigenen beider Herren dürfen sich nach Belieben untereinander verheiraten. 4. Wegen des Hofs Mertloch mit dem Dorf Mertloch, den Dörflein Kollig (Kolck) und Einig (Junick) und dem Hof Rauenberg ist entschieden worden, daß diese nicht zur Grafschaft Virneburg, sondern zum Haus Monreal gehören. Daher steht Kurtrier die volle Landeshoheit und Hochgerichtsbarkeit zu. 5. Zur Kompensation [für Mertloch] übergibt Kurtrier an Graf Dietrich erblich und eigentümlich den Hof Retterath mit allem Zubehör und allen Rechten, sowie alle trierischen Zehnten, Renten und Gefälle in der Grafschaft Virneburg, bis Manderscheid eine angemessene Entschädigung erhalten hat. Dabei ist auch der Unterschied in der Fruchtgüte zwischen den Orten zu berücksichtigen. 6. Die Leibbede der Bewohner zu Mertloch und den dazugehörigen Dörfern sowie die der anderen virneburgischen Leibeigenen, soll Kurtrier zusammen mit den Rückstanden entschädigen. 7. Wegen der strittig gebliebenen Abgaben der Bewohner zu Mertloch anläßlich von Kindtaufen oder Aussteuerung der Tochter, überläßt Kurtrier als Kompensation einen Platz in der Schneifel zwischen den Herrschaften Schönberg und Kronenburg von ungefähr 25 Morgen, der längere Zeit umstritten war und der nunmehr ganz zur Herrschaft Kronenburg gehören soll. Fragen, die durch die beiderseitigen Vertreter nicht geklärt werden können, sollen durch einen von beiden Seiten bestellten verständigen Obmann entschieden werden, und beide Seiten sollen sich dann so daran halten, als ob ein Gerichtsurteil ergangen wäre. 8. Wegen Arenrath ist vereinbart worden, daß Graf Dietrich das Burghaus mit Zubehör, das nach dem Tod von Dietrich von Daun, gen. Clussart , als Lehen heimgefallen ist, zusteht, daß Kurtrier aber die Obrigkeit über Dorf und Untertanen verbleiben soll. 9. Wegen Trittenheim soll es bei dem vorhergehenden Vertrag verbleiben. Sr.: Ausst. Ausf. Pap. - 2 Sg. aufgedr. - Rv.