Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Johann I. von Pfalz-Simmern, beide Pfalzgrafen und Grafen zu Sponheim, bekunden, dass wegen ihrer Irrungen am 06.08.1497 zu Kreuznach ein Vertrag aufgerichtet worden ist. Wegen der Fischerei zu Laubenheim (Leubenheym) hat Herzog Johanns Seite vorgebracht, dass derzeit den Fischern zu Kreuznach die Fischerei von Kreuznach bis an den Rhein von den kurpfälzischen Amtleuten um einen Zins bewilligt werde. Da niemand außer den Ausstellern zu Laubenheim zu fischen habe, wird die Abstellung gefordert. Lediglich zu Zeiten des "strichs" [des Laichgangs?] haben die Fischer zu Kreuznach dort fischen dürfen, aber ein Drittel des Fangs an die von Laubenheim abgeben müssen. Kurfürst Philipps Räte erwidern, dass dies rechtens wegen eines Vertrags sei, den Doktor Peter Menchgin, Pfarrer zu Kreuznach, als Kommissar aufgerichtet habe. Dieses Zeugnis haben die verordneten Räte der Aussteller, Hans von Trotha (vom Dratt), Ritter und Marschall, Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen, Hugo von Wildburg (Hugen von Wiltpurg), Hofmeister und Johann [Brenner] von Löwenstein (Lewensteyn) eingesehen und verlesen lassen. Schließlich haben sie gebilligt, dass Herzog Johann und seine Erben in der Fischerei in der Gemarkung zu Laubenheim von den kurpfälzischen Amtleuten ungehindert bleiben sollen. Das Weistum zu Kreuznach über das "fachbrechen" bleibt davon unberührt. Die Aussteller versprechen die Einhaltung dieser Bestimmungen und kündigen ihre Sekretsiegel an.