Jakob Jörg ("Jerg"), bestellter Pfarrer in Walpertshofen [Gde. Mietingen/Lkr. Biberach], und Michael Seiler von Kleinschafhausen [Gde. Schwendi/Lkr. Biberach] bekennen, dass ihnen der geheime Rat in Ulm Johann Jakob Schad von Mittelbiberach [Lkr. Biberach] als Lehnsträger und Beistände ihres Vetters und Stiefsohns Johann Georg Gaismaier auf dessen Lebenszeit ein Hofgut in Hardt [Harthöfe Stadt Laupheim/Lkr. Biberach] verliehen hat. Dazu gehören 59 Jauchert Äcker, 17 Tagwerk Wiesmähder und ein Gehölz. Sie verpflichten sich, innerhalb der nächsten zwei Jahre auf der Hofstatt des Guts ein Haus und einen Stadel anstelle der im Dreißigjährigen Krieg eingäscherten Gebäude zu errichten und einen geeigneten Mann als Gutsverwalter anzustellen, der den Hof bis zur Volljährigkeit ihres Vetters und Stiefsohns für diesen bewirtschaften soll. Dieser muss davon jährlich 10,5 Malter Roggen und 5 Malter Hafer Biberacher Maß, 10 Pfund gehechelten Flachs oder für jedes Pfund 15 Kreuzer, 5,5 Pfund Heller Heugeld, 100 Eier, 6 Hühner und 1 Fastnachtshuhn nach Ulm, Biberach oder an einen beliebigen Ort in ähnlicher Entfernung liefern. Außerdem hat er an die Herrschaft Bußmannshausen [Gde. Schwendi/Lkr. Biberach] jährlich 2,5 Malter Roggen, 1 Malter Hafer und 30 Schilling Heugeld zu entrichten. Ihr Vetter und Stiefsohn tritt mit seiner zukünftigen Ehefrau und ihren Kindern in die Leibeigenschaft des Johann Jakob Schad ein. Nachdem nun aber zunächst Haus und Stadel errichtet werden müssen, was größere Kosten verursacht, hat dieser bei der gegenwärtigen Belehnung auf den ihm zustehenden Handlohn verzichtet. Auch ist der Hof während der ersten zwei Jahre des Bestands abgabenfrei. Danach hat der Verwalter vier Jahre lang die Hälfte der festgelegten Abgaben zu entrichten. Für die Ablösung der täglichen Dienste bezahlt er zwei Jahre lang nichts, dann vier Jahre lang jährlich 1,5 Gulden und danach jedes Jahr 3 Gulden. Bei künftigen Verleihungen des Gutes an Söhne oder Töchter des Johann Georg Gaismaier sind nur 6 Gulden als Handlohn zu entrichten. Stirbt Johann Georg Gaismaier innerhalb der kommenden acht Jahre, dann können seine Beistände der Herrschaft eine geeignete Person vorschlagen, die das Gut zu den vorgenannten Bedingungen übernehmen möchte.