Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen Pfalzgraf Otto einer- und dem Deutschmeister Reinhard von Neipperg andererseits, dass die nachgenannten Punkte in der ihm vorgelegten, nachgenannten Form befolgt werden sollen: 1. Der Deutschmeister verzichtet auf Wildbann und Hochwildjagd im Seelbacher Forst (Selbacher Holtzlin), behält sich aber das Jagen von "reher", Hasen und Füchsen vor. Gleiches gilt für das Gehölz jenseits des Neckars, nämlich im Wimpfener (Wympfheymer) Forst, am Bargener (Barghaymer) Holz und bei Kirchardt (Kirchart). Otto will dem Deutschmeister auf dessen Bitte hin das dortige Jagen erlauben. [2.] Wegen zweier Bauern soll ein Vergleich geschehen. Den einen namens Beringer hatte der Deutschmeister aus Ottos Zent geführt und gestraft, den anderen von Haßmersheim (Haßmaßheym) hatte der pfalzgräfliche Getreue Hans von Sickingen, Ritter, aus der Zugehörde gen Scheuerberg (Schawrburg) verkauft. [3.] Das Krähenhölzlein (Kraenholtzlin) soll Otto und dem Deutschmeister zustehen, wenn es zu den vier Hölzern gehört, um die es Streit zwischen Otto und dem Deutschmeister einer- und den armen Leute zu Talheim andererseits gab. Wenn es nicht dazugehört, soll es Otto alleine gehören. [4.] In der Zent Mosbach will Otto den Hintersassen des Ordens Kriegsdienst, zugehörige Kosten und Nachfolge (rayßs, rayßwegen, raißatzung und nachfollge) erlassen, ansonsten gilt aber althergebrachtes Zentrecht. [5.] Wegen weiter Streitpunkte wollen beide binnen eines Vierteljahres zu einer gütlichen Einigung kommen. Sollte dies nicht gelingen, wollen sie einen Obmann hinzuziehen.