Kurfürst Philipp von der Pfalz veranlasst in Streitgkeiten zwischen den Klägern Georg und Albrecht Göler von Ravensburg als Vormunde Friedrichs von Hirschberg, Sohn Arnolds (+), einer- und Erkinger zu Rodenstein, Burggraf zu Alzey, andererseits wegen etlicher Pfälzer Lehen, die Philipp von Hirschberg (+) hinterlassen hat, nachdem ein Urteil ergangen ist und dagegen appelliert wurde, folgendes Vorgehen: Bisher erlangte Urteile, Appellationen und die Sache Betreffendes ist ungültig. Die Hauptsache und dadurch entstandene Kosten sollen vor den Pfalzgrafen und seine Räte kommen, deren Urteil ohne Appellation gelten soll. Die Sache soll bis St. Jakob [= 25.7.] beschlosen werden, wobei der Pfalzgraf sich eine Verlängerung vorbehält, falls es dies notwendig wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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