Übergangszeit: Varia (Bestand)
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, D 49 b
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg (Archivtektonik) >> Behörden der Übergangszeit um 1803-um 1817 >> Gesamtwürttembergische Behörden und Gerichte 1806-1817 >> Behörden
1806-1818 (Va ab 1531)
Inhalt und Bewertung
Die den vorliegenden kleinen Mischbestand bildenden Akten sind wohl erst im 20. Jahrhundert durch behördliche Abgaben, Ordnungsarbeiten an anderen Beständen des Staatsarchivs Ludwigsburg oder sonstige archivische Tätigkeiten zusammengekommen und nach und nach als unverzeichneter Rest dem Bestand D 49 (Kommunverwaltung: Allgemeines) hinzugefügt worden, der schon 1912 gebildet worden und seitdem durch ein Repertorium von Alois Marquart erschlossen ist. Eine winzige Menge Akten im Gesamtumfang von nur 0,1 lfd. m war - ebenfalls als unverzeichneter Rest - dem Bestand D 50 (Stiftungssachen I) angefügt worden. Beiden Maßnahmen lag wohl - aus welchen Gründen auch immer - die irrige Meinung zugrunde, dass das angegliederte Material sachlich kommunale oder Stiftungsangelegenheiten betreffe und dass es sich provenienzmäßig entweder um Schriftgut des Oberlandesökonomiekollegiums bzw. der Sektion der Kommunverwaltung (beides kurzlebige Abteilungen des württembergischen Innenministeriums der sogenannten Übergangszeit) oder der 3. Abteilung der zum Finanzministerium gehörenden Krondomänensektion handele. Tatsächlich aber beinhaltet D 49 b ganz überwiegend Schriftgut der Provenienzen Kreisämter und Landvogteien, nur vereinzelt solche des Oberlandesökonomiekollegiums bzw. der Sektion der Kommunverwaltung, der 3. Abteilung der Krondomänensektion oder bayerischer Vorgängerbehörden (Landesdirektion Um). Sachlich ist in ihm ein weitgestreuter und kaum systematisierbarer Ausschnitt aus dem zeitgenössischen staatlichen Verwaltungshandeln enthalten, das einzige häufig oder gar überwiegend vorhandene verbindende Element sind das württembergische Verhältnis zu Bayern bzw. der örtliche Bezug der meisten Akten zu Gebieten, die erst mit dem Vertrag von Compiègne (24. April 1810) von dort an Württemberg fielen und nun möglichst rasch in das Königreich integriert werden sollten, wobei die von Bayern seit 1806 geschaffenen Verhältnisse, Rechte, Verbindlichkeiten und Strukturen zu beenden bzw. aufzulösen waren.
Dass es sich bei D 49 b überwiegend um ein Sammelsurium zusammengestückelter Fragmente handelt, mit denen lange Zeit niemand etwas anzufangen wusste, ist den Einheiten deutlich anzusehen, die oft nur 1-3 Blätter stark sind. Die an sich wünschenswerte Auflösung des Bestandes und die provenienzgerechte Verteilung der Einheiten auf die jeweils einschlägigen Ober- und Bezirksbehördenbestände verbietet sich indessen, weil der hierzu notwendige Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen würde. Da eine sachsystematische Gliederung des Bestandes wegen seiner geringen Größe und auch wegen der verschiedenartigen sachlichen und räumlichen Zuständigkeiten der in ihm vereinigten Provenienzstellen kaum machbar ist, mag es genügen, wenn das Material - geordnet nach den Verwaltungssprengeln seiner Entstehungszeit in alphabetischer Reihenfolge - präsentiert wird. Der Bestand umfasst 280 Büschel mit einem Umfang von 1,9 lfd. m, die Laufzeit reicht von 1806-1817, Vorakten oder abschriftliche Beilagen gehen bis 1595 zurück.
Ludwigsburg, im September 2010
Dr. Peter Steuer
Die den vorliegenden kleinen Mischbestand bildenden Akten sind wohl erst im 20. Jahrhundert durch behördliche Abgaben, Ordnungsarbeiten an anderen Beständen des Staatsarchivs Ludwigsburg oder sonstige archivische Tätigkeiten zusammengekommen und nach und nach als unverzeichneter Rest dem Bestand D 49 (Kommunverwaltung: Allgemeines) hinzugefügt worden, der schon 1912 gebildet worden und seitdem durch ein Repertorium von Alois Marquart erschlossen ist. Eine winzige Menge Akten im Gesamtumfang von nur 0,1 lfd. m war - ebenfalls als unverzeichneter Rest - dem Bestand D 50 (Stiftungssachen I) angefügt worden. Beiden Maßnahmen lag wohl - aus welchen Gründen auch immer - die irrige Meinung zugrunde, dass das angegliederte Material sachlich kommunale oder Stiftungsangelegenheiten betreffe und dass es sich provenienzmäßig entweder um Schriftgut des Oberlandesökonomiekollegiums bzw. der Sektion der Kommunverwaltung (beides kurzlebige Abteilungen des württembergischen Innenministeriums der sogenannten Übergangszeit) oder der 3. Abteilung der zum Finanzministerium gehörenden Krondomänensektion handele. Tatsächlich aber beinhaltet D 49 b ganz überwiegend Schriftgut der Provenienzen Kreisämter und Landvogteien, nur vereinzelt solche des Oberlandesökonomiekollegiums bzw. der Sektion der Kommunverwaltung, der 3. Abteilung der Krondomänensektion oder bayerischer Vorgängerbehörden (Landesdirektion Um). Sachlich ist in ihm ein weitgestreuter und kaum systematisierbarer Ausschnitt aus dem zeitgenössischen staatlichen Verwaltungshandeln enthalten, das einzige häufig oder gar überwiegend vorhandene verbindende Element sind das württembergische Verhältnis zu Bayern bzw. der örtliche Bezug der meisten Akten zu Gebieten, die erst mit dem Vertrag von Compiègne (24. April 1810) von dort an Württemberg fielen und nun möglichst rasch in das Königreich integriert werden sollten, wobei die von Bayern seit 1806 geschaffenen Verhältnisse, Rechte, Verbindlichkeiten und Strukturen zu beenden bzw. aufzulösen waren.
Dass es sich bei D 49 b überwiegend um ein Sammelsurium zusammengestückelter Fragmente handelt, mit denen lange Zeit niemand etwas anzufangen wusste, ist den Einheiten deutlich anzusehen, die oft nur 1-3 Blätter stark sind. Die an sich wünschenswerte Auflösung des Bestandes und die provenienzgerechte Verteilung der Einheiten auf die jeweils einschlägigen Ober- und Bezirksbehördenbestände verbietet sich indessen, weil der hierzu notwendige Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen würde. Da eine sachsystematische Gliederung des Bestandes wegen seiner geringen Größe und auch wegen der verschiedenartigen sachlichen und räumlichen Zuständigkeiten der in ihm vereinigten Provenienzstellen kaum machbar ist, mag es genügen, wenn das Material - geordnet nach den Verwaltungssprengeln seiner Entstehungszeit in alphabetischer Reihenfolge - präsentiert wird. Der Bestand umfasst 280 Büschel mit einem Umfang von 1,9 lfd. m, die Laufzeit reicht von 1806-1817, Vorakten oder abschriftliche Beilagen gehen bis 1595 zurück.
Ludwigsburg, im September 2010
Dr. Peter Steuer
280 Büschel (2,3 lfd. m)
Bestand
Mann, Bernhard: Württemberg 1800-1866. In: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte Bd. 3. Vom Ende des Alten Reiches bis zum Ende der Monarchien. Stuttgart 1992, S. 235-331.
Mann, Bernhard/Nüske, Gerd Friedrich: Verwaltung Württembergs ab 1803. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte II. Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Stuttgart 1983, S. 551-583.
Wintterlin, Friedrich: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg Bd. 1: Bis zum Regierungsantritt König Wilhelms I. Stuttgart 1904.
Mann, Bernhard/Nüske, Gerd Friedrich: Verwaltung Württembergs ab 1803. In: Deutsche Verwaltungsgeschichte II. Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes. Stuttgart 1983, S. 551-583.
Wintterlin, Friedrich: Geschichte der Behördenorganisation in Württemberg Bd. 1: Bis zum Regierungsantritt König Wilhelms I. Stuttgart 1904.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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13.11.2025, 2:40 PM CET