Streitigkeiten zwischen der Reichsstadt Esslingen einerseits und den Gemeinden Zell und Altbach andererseits wegen der Waldgerechtigkeit der Gemeinden in den Waldungen der Stadt Esslingen
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 562 Bü 79
A 562 Bü 61
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 562 Forstamt Schorndorf (Engelberg)
Forstamt Schorndorf (Engelberg) >> 1 Akten >> 1.5 Holz-, Weide-, Äckerich- und Laubrechte
(1287-1590) 1657-1772
Darin:
I. 1287 März 11
Schultheiß, Richter und die ganze Bürgerschaft von Esslingen urkunden, dass ihr Streit mit dem Kloster Adelberg über den Besitz von Wäldern und deren Zubehör in Aichschieß dahin verglichen worden sei, dass dieser Besitz, unter Vorbehalt eines Weiderechts für die Aichschießer Bürger, der Stadt Esslingen zustehen, aller Besitz des Klosters aber von jeglicher Steuer und Last frei sein solle
Kopie einer Abschrift aus dem Vertragsbuch der bebenhausischen Pflege Esslingen, beglaubigt am 2. Mai 1766 durch den Klosteramtssubstituten Philipp Friedrich Riecke (verdeutscht)
Lit.: Württembergisches Urkundenbuch IV S. 451 Nachtrag Nr. 153; Adelberger Regesten Nr. 46
II. 1302 September 11, Kirchheim unter Teck
Bischof Heinrich von Konstanz bestätigt den Vergleich zwischen der Stadt Esslingen und dem Kloster Adelberg, wonach die Wälder zu Aichschieß der Stadt gehören, der Besitz des Klosters in- und außerhalb der Stadt von allen Steuern und Abgaben frei sein solle, und beauftragt den Probst des Wengenklosters mit seiner Vertretung beim weiteren Schutz Adelbergs
Abschrift wie bei I
Lit.: Adelberger Regesten Nr. 83, hier statt Wengenkloster "Wendlinger Kloster"
III. 1446 Februar 5, Geislingen
Walter Ehinger, Bürgermeister zu Ulm, Schiedsobmann, und mit ihm Ulrich von Schechingen und Hans von Wernau, Konrad Umgelter von Reutlingen und Rembolt Funk von Gmünd als Schiedsleute entscheiden den Streit zwischen Kloster Adelberg nebst den armen Leuten (Untertanen) zu Altbach und Zell und der Stadt Esslingen über den Viehtrieb, das Dürrholztragen und Lauben im Wald der Stadt Esslingen, wofür die Untertanen für jede "Herdstatt" 16 Heller, für jede Kuh 3 Heller und für jedes Kalb 2 Heller dem Esslinger Forstknecht geben müssen zu Gunsten von Kloster Adelberg
Abschrift wie bei I und eine Abschrift aus dem Fleckenbuch von Zell und Altbach, beglaubigt am 25. August 1703 durch den Schultheißen von Zell und Altbach
Lit.: Adelberger Regesten Nr. 397
IV. 1472 Dezember 31, Trier
Erzbischof Johann von Trier vergleicht den Grafen Ulrich von Württemberg mit dem Bürgermeister und Rat der Stadt Esslingen: Alle Bürger und Körperschaften der Stadt, geistlich wie weltlich, sollen ihre im württembergischen Gebiet befindlichen Besitzungen, Zinsen und Gülten steuerfrei haben, entgegenstehende Bestimmungen sind kraftlos. Ein Register dieser Besitzungen wird der Urkunde angefügt. Des Grafen Wildbann und Gerichtshoheit sollen gewahrt bleiben. Die Stadt Esslingen zahlt für dieses Privileg dem Grafen 1000 rheinische Gulden.
Die Fischlerin von Vaihingen soll Leibeigene des Esslinger Spitals sein und dort bleiben. Etwaige Rechte an dieser Frau soll Graf Ulrich aufgeben. Graf Ulrich und dessen Sohn Eberhard sowie Bürgermeister und Rat von Esslingen billigen den Entscheid.
Abschrift aus dem Fleckenbuch von Zell und Altbach, beglaubigt am 15. August 1703 durch den Schultheißen von Zell und Altbach (Das Register der Besitzungen fehlt)
Bem.: Nicht in den Württembergischen Regesten (A 602) und nicht im Esslinger Urkundenbuch
V. Auszüge aus Verträgen aus den Jahren 1517, 1535 und 1559 sowie vom 9. Juni 1590 betreffend die zwischen der Stadt Esslingen und den Gemeinden Zell und Altbach strittige Waldgerechtigkeit
VI. 1657 März 11
Auszug aus dem Vertrag zwischen der Herrschaft Württemberg und der Reichsstadt Esslingen betr. die Abstellung der Waldverwüstung
I. 1287 März 11
Schultheiß, Richter und die ganze Bürgerschaft von Esslingen urkunden, dass ihr Streit mit dem Kloster Adelberg über den Besitz von Wäldern und deren Zubehör in Aichschieß dahin verglichen worden sei, dass dieser Besitz, unter Vorbehalt eines Weiderechts für die Aichschießer Bürger, der Stadt Esslingen zustehen, aller Besitz des Klosters aber von jeglicher Steuer und Last frei sein solle
Kopie einer Abschrift aus dem Vertragsbuch der bebenhausischen Pflege Esslingen, beglaubigt am 2. Mai 1766 durch den Klosteramtssubstituten Philipp Friedrich Riecke (verdeutscht)
Lit.: Württembergisches Urkundenbuch IV S. 451 Nachtrag Nr. 153; Adelberger Regesten Nr. 46
II. 1302 September 11, Kirchheim unter Teck
Bischof Heinrich von Konstanz bestätigt den Vergleich zwischen der Stadt Esslingen und dem Kloster Adelberg, wonach die Wälder zu Aichschieß der Stadt gehören, der Besitz des Klosters in- und außerhalb der Stadt von allen Steuern und Abgaben frei sein solle, und beauftragt den Probst des Wengenklosters mit seiner Vertretung beim weiteren Schutz Adelbergs
Abschrift wie bei I
Lit.: Adelberger Regesten Nr. 83, hier statt Wengenkloster "Wendlinger Kloster"
III. 1446 Februar 5, Geislingen
Walter Ehinger, Bürgermeister zu Ulm, Schiedsobmann, und mit ihm Ulrich von Schechingen und Hans von Wernau, Konrad Umgelter von Reutlingen und Rembolt Funk von Gmünd als Schiedsleute entscheiden den Streit zwischen Kloster Adelberg nebst den armen Leuten (Untertanen) zu Altbach und Zell und der Stadt Esslingen über den Viehtrieb, das Dürrholztragen und Lauben im Wald der Stadt Esslingen, wofür die Untertanen für jede "Herdstatt" 16 Heller, für jede Kuh 3 Heller und für jedes Kalb 2 Heller dem Esslinger Forstknecht geben müssen zu Gunsten von Kloster Adelberg
Abschrift wie bei I und eine Abschrift aus dem Fleckenbuch von Zell und Altbach, beglaubigt am 25. August 1703 durch den Schultheißen von Zell und Altbach
Lit.: Adelberger Regesten Nr. 397
IV. 1472 Dezember 31, Trier
Erzbischof Johann von Trier vergleicht den Grafen Ulrich von Württemberg mit dem Bürgermeister und Rat der Stadt Esslingen: Alle Bürger und Körperschaften der Stadt, geistlich wie weltlich, sollen ihre im württembergischen Gebiet befindlichen Besitzungen, Zinsen und Gülten steuerfrei haben, entgegenstehende Bestimmungen sind kraftlos. Ein Register dieser Besitzungen wird der Urkunde angefügt. Des Grafen Wildbann und Gerichtshoheit sollen gewahrt bleiben. Die Stadt Esslingen zahlt für dieses Privileg dem Grafen 1000 rheinische Gulden.
Die Fischlerin von Vaihingen soll Leibeigene des Esslinger Spitals sein und dort bleiben. Etwaige Rechte an dieser Frau soll Graf Ulrich aufgeben. Graf Ulrich und dessen Sohn Eberhard sowie Bürgermeister und Rat von Esslingen billigen den Entscheid.
Abschrift aus dem Fleckenbuch von Zell und Altbach, beglaubigt am 15. August 1703 durch den Schultheißen von Zell und Altbach (Das Register der Besitzungen fehlt)
Bem.: Nicht in den Württembergischen Regesten (A 602) und nicht im Esslinger Urkundenbuch
V. Auszüge aus Verträgen aus den Jahren 1517, 1535 und 1559 sowie vom 9. Juni 1590 betreffend die zwischen der Stadt Esslingen und den Gemeinden Zell und Altbach strittige Waldgerechtigkeit
VI. 1657 März 11
Auszug aus dem Vertrag zwischen der Herrschaft Württemberg und der Reichsstadt Esslingen betr. die Abstellung der Waldverwüstung
1 Bü (7 cm)
Archivale
Fischlerin
Funk, Rembolt
Riecke; Philipp Friedrich, Klosteramtssubstitut, Rat und Pfleger
Umgelter; Konrad
Wernau, Hans von
Aichschieß : Aichwald ES
Altbach ES
Bebenhausen : Tübingen TÜ; Pflege Esslingen
Esslingen am Neckar ES
Esslingen am Neckar ES; Spital
Geislingen an der Steige GP
Kirchheim unter Teck ES
Konstanz KN
Reutlingen RT
Schwäbisch Gmünd AA
Trier TR
Ulm UL; Herrschaft
Vaihingen : Stuttgart S
Wendlingen am Neckar ES
Württemberg; Herrschaft
Zell : Esslingen am Neckar ES
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:26 MEZ
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- Forstämter (Tektonik)
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