Jagdrechtsstreit, Verfahrensfragen. Es geht um die hohe oder grobe Jagd im Flamersheimer Wald. Der Appellant, Mitinhaber des Hauses Tomberg, erklärt, diese gehöre zum Haus Tomberg und sei dem damaligen Inhaber des Hauses Winterburg als Bestandteil der zu Haus Tomberg gehörenden Gerechtigkeiten 1677, als der Herzog als Mitinhaber von Tomberg seinen Anteil an der Herrschaft dem damaligen Inhaber von Winterburg, Johann Dietrich von Neuland, verpfändet habe, mit verpfändet worden. Der Appellat, der die Herrschaft Winterburg inzwischen gekauft hatte, sieht sie als althergebrachten Bestandteil der Rechte des Hauses Winterburg und beruft sich unter anderem auf eine Formel in der Verpfändung, die von einem althergebrachten Jagdrecht Winterburgs im Flamersheimer Wald spricht. Der Appellant erklärt, diese Formel könne nicht gegen ihn angewandt werden, da sie, ohne daß er respektive seine Vorfahren über deren Richtigkeit gehört worden seien, verfaßt wurde, er auch erst durch die Ansprüche des Appellaten davon erfahren habe. Der Appellat sei zudem, da nicht ritterbürtig und nicht zu Landtagen qualifiziert, zur hohen Jagd nicht berechtigt. Der Appellant beruft sich für seine Appellation auch auf Formfehler der Vorinstanz. Diese habe das Urteil in contumaciam erlassen. Die Replik aber sei ihm nicht zugestellt worden, so daß er keine Möglichkeit zu einer Duplik gehabt habe. Die Zustellung bei seinem Anwalt sei nicht hinreichend gewesen, da der Anwalt für den Fall nicht bevollmächtigt war, auf Grund der Abwesenheit Quadts auch keine Informationen einholen konnte, also nicht handlungsfähig war und dies der Vorinstanz auch mitgeteilt habe. Der Appellat erklärt, da bei der Hofkanzlei keine Prokuratoren bestellt werden müßten, sei die Zustellung zum Anwalt hinreichend gewesen. Gegen die Vorinstanz wurden am 27. November 1720 Ulteriores Compulsoriales, am 30. Mai 1727 Compulsoriales adhuc ulteriores zur Herausgabe der Acta priora erlassen. Mit letzteren schließt das Protokoll.