Klage auf die Wiedereinlösung von Schloß, Stadt und Zoll Kaiserwerth (Stadt Düsseldorf) mit allem Zubehör wie Land und Leuten, Gerichten und Vogtei gegen Erstattung der Pfandsumme von 54089 Florentiner Gulden. Die Beklagten bestreiten das Wiedereinlösungsrecht (ius reluitionis) des Klägers. Die beklagten Pfalzgrafen bei Rhein streben einen Vergleich mit dem Kläger an. Bereits 1336 hat Ludwig der Bayer Kaiserswerth an den Markgrafen Wilhelm von Jülich versetzt. 1368 hat Herzog Wilhelm von Jülich Kaiserswerth an den Pfalzgrafen Ruprecht den Jüngeren bei Rhein, seinen Schwiegervater, unter Vorbehalt der Löse für 54089 Florentiner Gulden verpfändet. 1424 bzw. 1440 hat Erzbischof Dietrich von Köln die Pfandschaft Kaiserswerth käuflich erworben. 1569 wollte Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg die Pfandschaft einlösen. Da der Erzbischofvon Köln die Wiedereinlösung verweigerte, deponierte der Herzog von Jülich die Pfand- oder Lösesumme 1570 beim Rat der Stadt Köln. Während des laufenden Verfahrens am RKG wird 1702 Kaiserswerth von kaiserlich-alliierten und den kurpfälzischen Truppen des Klägers erobert und erst 1708 wieder freigegeben. Der Erzbischof von Köln erhebt dagegen eine Spolienklage. 1708 läßt sich der Kläger mit der Bitte um ein schnelles und unparteiisches Urteil am Reichshofrat ein. Der Reichshofsrat verweist die Sache 1715 an das RKG zurück. Dort ergeht am 19. Nov. 1717 das Urteil, daß der Spolienklage des Erzbischofs von Köln nicht stattgegeben wird und der Pfalzgraf bei Rhein als Herzog von Jülich die Originalurkunden zur Belegung seines „ius reluitionis“ dem Gericht vorlegen soll. Der Erzbischof von Köln geht wegen des Spolienurteils in Revision, der sich 1720 auch das Domkapitel anschließt. Am 15. Mai 1762 urteilt das RKG in der Hauptsache. Der Kläger hat das Recht, gegen Erlegung der 54089 Gulden von Florenz Schloß, Stadt und Zoll Kaiserswerth nebst Zubehör gemäß der Pfandverschreibung (Q 90) und dem Revers des Pfalzgrafen Ruprecht bei Rhein (Q 92) wiedereinzulösen. Der Erzbischof von Köln muß dem Kläger den „Pfandschilling“ von der Loskündigung im Jahre 1570 an bis zur tatsächlichen Abtretung der Pfandschaft erstatten. Die Revision des Domkapitels in der Spoliensache wird nicht angenommen. Der Erzbischof von Köln legt nun auch in der Hauptsache die Revision ein. Am 24. Dez. 1763 erläßt das RKG ein Exekutionsmandat an Erzbischof Emmerich Joseph von Mainz und König Friedrich II. von Preußen. Streitig ist nun die Bestimmung des Geldwertes von Florentiner Gulden aus dem 14. Jahrhundert. Am 23. Okt. 1767 schlägt das RKG das Restitutionsgesuch des Erzbischofs von Köln ab, urteilt aber noch nicht in der Geldwertberechnung sowie anderen Liquidationssachen, z. B. der Bezahlung der Burgmänner. Streitig sind nun auch die Lizentgebühren. Der Erzbischof meint, daß die Lizent nicht mit dem Zoll von Kaiserswerth zusammengehöre. Am 22. Juni 1768 nimmt das RKG die diesbezügliche 2. Revision des Erzbischofs von 1767 an. 1768 wird das hohe klevische Direktorium des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises mit der Urteilsvollstreckung beauftragt. 1772 einigen sich die Parteien in einem gütlichen Vergleich über die Lizentfrage und andere offene Verrechnungsfragen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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