Konrad von Freyberg, Sohn des verstorbenen Konrad von Freyberg, bekundet, daß er der Äbtissin und dem Kv. von H. um 11720 fl rh Gold folgende Güter, Leute und Rechte verkauft und auf des Reiches offener und freier Straße übergeben hat: Den Markt Mietingen mit der Burg, dem Burggraben, Burghof (Abschr. des 17. Jh. und Priv.: Buwhöf), Halsgericht mit Stock und Galgen, den Leuten, Gütern, der Fischenz in der Rottum ("Rotten"), Wennedach ("Wyniden") mit Burgstall, Weihern, Vogteien, Vogtleuten, Leuten und Gütern, Fischenz in der Dürnach ("Dirnen"). Die Eigenleute, die zu Mietingen und Wennedach gehören, ausgenommen Contz Nägerlin und Catharina Nägerlin (Abschr. des 17. Jh.: Rägerlin), und was weiter zu Mietingen, Ufhofen, Entrecht ("Antrechen")1) und Wennedach an Leuten, Gütern und Rechten (Zwingen, Bännen, Steuern, Ungeld, Frevel; Holzmarken, Fischenzen) dazu gehört. Die Hälfte des Holzes gen. "in der Spizigen Bergen", dessen andere Hälfte Eberhard von Stain gehört. Die Lehenschaft am Gütlein zu Moosbeuren ("Moßbeuren"). Das Vogtrecht der Kirche zu Mietingen, das jährlich 8 Malter Roggen und 4 Malter Haber erträgt. Seine Rechte an den Cornelierleuten, die, wenn sie über die Rüß kommen bis an die Schwarzach, "hauptrechtet und behühnret" werden, ausgenommen in Herrn Hildtprand Wiellins Gebiet; die jedoch kein Hauptrecht und keine Fasnachthennen zu geben haben, wenn sie wieder über die Riß ziehen. Alle seine Rechte an den Lehenleuten (Abschr. des 17. Jh. und Kop.: an der Lorcher Leuten), welche keinen Halsherren haben; wenn diese diesseits der Riß "sizent", so "hoptrechtet und behunret man sie mit Herr Hansen von Stadion". - Alle diese Güter haben der A. und sein verstorbener Bruder Ruland von Freyberg von ihrem Vater ererbt. - Bürgen: Seine Vettern, die strengen und festen Herren Eberhard von Freyberg, Ritter, Friedrich von Freyberg zu Altensteußlingen. Eberhard von Freyberg zu Neuensteußlingen und Hans von Freyberg. Der A. hat auf Benachrichtigung innerhalb eines Monats Gewährschaft zu leisten, andernfalls die gen. Gewähren gemahnt werden; bei Nichterscheinen besteht nach 14 Tagen das Recht der Schadloshaltung durch Pfändung seitens des Kl. Niemand, weder Papst, Konzil noch Ks., kann den A. von dieser Verpflichtung lösen. Die Bürgen bekennen sich zu dieser Gewährschaft mit ihrem S.