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Hans Zenger zu Triftlfing, Viztum zu Landshut, fällt im Streit um die Grundherrschaft und das Recht der Urkundenausfertigung auf dem Rieder- oder Ruedolfgut zu Hüttenkofen zwischen Hans Khaindl zu Oberviehbach, Friedrich Tegernbeck zu Eschlbach, Matthäus Taiberl zu Hüttenkofen, dem Domkapitel zu Regensburg, dem fürstlichen Kastner zu Landshut und dem fürstlichen Kastner zu Teisbach folgende Entscheidung: Das Domkapitel zu Regensburg kann zwar die Gült, nicht aber das Eigentum an dem Gut beanspruchen. Die 5 Pfund Pfennige, die Matthäus Taiberl am Domkapitel als Anleit bezahlt hatte, müssen zurückgezahlt werden. Das Verbriefungsrecht für das Gut liegt bei den Pflegern und Richtern zu Teisbach. Die Unstimmigkeiten waren entstanden, nachdem Hans Khaindl und Friedrich Tegernbeck das Rieder- oder Ruedolfgut dem Matthäus Taiberl für 59 [rheinische] Gulden übergeben hatten, dieser jedoch keinen Bestandsbrief erhielt.;. S: [Herzog Albrecht V. von Bayern]

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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