(1) D 823 (2)~Kläger: Henrich Dreckmeyer und Henrich Klopper, Salzuflen; 1693 als Erben Adolf Dreckmeyer; Jobst Hermann Dreckmeyer, Friedrich Ludwig Weber; Franz Henrich Redeker namens seiner Schwiegermutter Margaretha Dreckmeyer (3)~Beklagter: Badische Erben zu Salzuflen, nämlich Hermann Bade; Konrad Antz, wahrscheinlich beide Detmold, (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Marx Giesenbier 1677 ( Subst.: Dr. Moritz Wilhelm von Gülchen ( Dr. Ludwig Ziegler 1693 ( Subst.: Lic. Roleman Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt 1677 ( Subst.: Dr. Vergenius ( Dr. Johann Georg Erhardt 1688, 1693 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Badeschen Erben hatten gegen ihren ehemaligen Vormund, Anton Storck, dann dessen Erben wegen einer Schuld von 1000 Rtlr. aus dessen vormundschaftlicher Verwaltung geklagt. Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem sie zur Befriedigung (eines Teiles) dieser Forderung in Grundstücke, die die Appellanten von Storcks Erben gekauft hatten, eingewiesen wurden. Die Appellanten wiederholen ihre an der Vorinstanz vorgebrachten Einwände, daß nicht sie als Grundstücksinhaber, sondern die Storckschen Erben für diese Forderung heranzuziehen seien. Dies gelte umso mehr, als die Badeschen Erben beim Verkauf zugegen gewesen seien und den Verkauf damit bestätigt hätten. Die RKG-Appellation ist formalrechtlich begründet. Die Appellanten wenden ein, das Urteil sei ergangen, ohne daß sie durch einen zum Verfahren hinreichend bevollmächtigten Prokurator vertreten und hinreichend gehört worden wären. Im Urteil seien die meisten ihrer Einwände nicht gewürdigt worden. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Nichterreichens der Appellationssumme; zugrundegelegt wird dabei der Wert des von jedem der beiden Appellaten einzeln geforderten Landes. Sie erklären, nach Vormundschaftsrecht bilde das gesamte Vermögen des Vormundes die Sicherheit für Ansprüche von Mündeln. Da sich nur einer der Storckschen Erben unter der lipp. Jurisdiktion befinde und dieser für seinen Anteil bereits herangezogen worden sei, habe man sich, da die übrigen Storckschen Erben weit entfernt lebten, an das von Storck stammende Land gehalten. Es stehe den Appellanten frei, ihren Regreß gegen die Erben Storck zu suchen. Sie bestreiten Formfehler im vorinstanzlichen Verfahren. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1660 - 1676 ( 2. RKG 1677 - 1695 (1613 - 1693) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 10A). Rationes decidendi (Q 10B). (Offenbar Original-) Schuldverschreibung von Anton Storck und seiner Frau Elisabeth über 200 T. zugunsten der Eheleute Henrich und Margarethe Tecklenburg, 1613, mit Quittung über die Rückzahlung, o.D. (Q 16). (Offenbar Original-) Vertrag über die Moderation und Rückzahlung in Raten der von Anton Storck, Ratsherr zu Salzuflen, und seiner Frau Elisabeth Jürgens stammenden Schuld gegenüber Henrich Tecklenburg (Darstellung der Vor- und Nachgeschichte der Forderung) zwischen den Vormündern der Kinder letzter Ehe Storcks mit Katharina Schemmels und Tecklenburgs Erbe Hermann Augustinus mit seiner Frau Elisabeth Kulemans, 1647 (Q 17). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. 1: 4,5 cm, 94 Bl., lose; Q 1 - 9, 10 B - 22, 1 Beil.; Aktenstücke teilweise beschädigt oder mit Wasserschäden; Bd. 2: 8 cm, Bl. 95 - 509, geb.; Q 10A.