Die Brüder Engelbert, Gerhard und Hugo von Horst bekunden, dass sie mit der Zustimmung ihrer Verwandten und Freunde folgende Erbteilung vorgenommen haben: Eng-elbert behält das Haus Horst (Hurst) und den dortigen Hof mit den Gebäuden, der Mühle und dem Zehnten zu Busche, den Hof zu Mecklenbeck (Mekelenbeke), das Haus zu Closterberge, das Marschallamt (marscalc amit) von Essen, den Slangenberg, den Weinwuchs, den Heuwuchs zu Suthum (Sutheym), die Fischerei zu Wedelenberge und in me Hake und alle Güter, die hier nicht als Anteil sein-er Brüder genannt sind. Gerhard behält den Hof zu Vorneholte ohne das Sutholt, die Häuser zu Berge, zu Werne und to den Velde, den Hof to den Bole, das Haus ouer de Beke zu Steele (Stele) und die Molensypen-Hove. Hugo behält den Hof zu Hinsel (Hincele), die Häus-er vpper Delle, vp me Rode, in dem Moddensceyde, vp me Holte, den Zehnten zu Hinsbeck (Hengestbeke) und zu Holthausen (-husen), das Haus vppen Berge, das Gut to der Matena, das Haus zu Steingraben (Steyngrauen), die Güter zu Hinsel mit den Leuten, zu Überruhr (ouer Rure) mit den Leuten. Darüber hinaus sollen Gerhard und Hugo je eine Wohnung im Haus Horst haben. Engelbert kann aber auch demjenigen, mit dem er sich nicht einigen kann, 100 Mark geben oder eine Rente von 10 Mark, bis die 100 Mark bezahlt sind oder es den mitsiegelnden Verwandten genug erscheint. Wenn Engelbert das Haus Horst verkaufen will, soll er es seinen Brüdern für 300 Mark anbieten, den Königsturnosen zu 4 Pfennigen gerechnet. Wenn aber das Haus den Damen (an iuncvrowen) zufällt, sollen die Brüd-er für alles oben (unter Punkt 1) genannte 400 Mark geben. Den Anspruch (genade) auf den Hof Eickenscheidt (Ekensceyde) soll Engelbert behalten. Gerhard und Hugo sollen je einen Wächter für ihre Wohnung halten und Streit und Raub von dem Haus fernhalten. Wenn die Brüd-er dem Grafen von der Mark (-e) das Burglehn wiederg-eben müssen, soll Engelbert 100 Mark zahlen, die beid-en Brüder aber zusammen ebensoviel. Ihrer Schwester Mette sollen sie 50 Mark und einige andere Dinge geben. Engelbert kann die Molensypen-Hove behalten, wenn er dem Gerhard 100 Mark gibt. Gerhard und Hugo dürfen ihre Wohnung auf dem Haus niemand anderem verkaufen. Dies alles haben die Brüder ihren Verwandten beschworen. Es siegeln die Brüder und auf ihre Bitten Herr Lambrecht von Scheidingen (Sceydengen), Herr Wenemar von Rechede, Herr Wenemar von Altendorf (Aldendorpe), Herr Diderik von Holtoye und Friedrich der Duker, Verwandte. Disse brif is gegeven up sunte Walburge dag in deme iare dat man scrivet van godes geburde 1319.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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