Hintergrund des Prozesses sind die Schuldforderungen des Adrian Soupet von 219 holländischen Gulden, 8 Stübern und des David von Hattum von insgesamt 2120 holländischen Gulden. Die 1. Instanz verurteilte die Witwe des Johann Henrich von Gürtzgen am 23. Jan. 1686 zur Zahlung der Schulden samt Zinsen innerhalb von vier Wochen unter Androhung der Pfändung ihrer Erbgüter. Sie könne allerdings Regreßansprüche an Johann Werner von Gürtzgen, ihren Miterben, stellen. Die 2. Instanz bestätigte am 26. Aug. 1687 das Urteil. Die Appellantin erhebt vor allem Einrede gegen ihre Verpflichtung, die 2120 holländischen Gulden erstatten zu müssen, da diese Schulden von ihrem Gatten während dessen erster Ehe mit Anna Ursula von Quadt (gest. 1675) gemacht worden seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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