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Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen Höfen Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und Lövenicher Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde es auf Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück, Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen umgewandelt und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Zustimmung des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren Erbtochter Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz von Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her, der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens (verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht heimgefallen sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der 2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die 2. Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren- und Schmittengut (200 Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom 18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs von 1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod seiner ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das RKG. Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres- und Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734 rechtsgültig sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu befinden.
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Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen Höfen Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und Lövenicher Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde es auf Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück, Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen umgewandelt und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Zustimmung des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren Erbtochter Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz von Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her, der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens (verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht heimgefallen sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der 2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die 2. Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren- und Schmittengut (200 Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom 18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs von 1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod seiner ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das RKG. Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres- und Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734 rechtsgültig sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu befinden.
Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen Höfen Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und Lövenicher Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde es auf Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück, Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen umgewandelt und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Zustimmung des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren Erbtochter Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz von Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her, der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens (verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht heimgefallen sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der 2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die 2. Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren- und Schmittengut (200 Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom 18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs von 1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod seiner ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das RKG. Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres- und Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734 rechtsgültig sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu befinden.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil II: C-D
Reichskammergericht, Teil II: C-D >> 1. Buchstabe C
1767 - 1788 (1433 - 1784)
Enthaeltvermerke: Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von Cortenbach (Courtenbach), 1772 seine Witwe, eine Freiin von Bourscheidt, (Kl. ?) Beklagter: Erbengemeinschaft des Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich: 1759 sein Schwiegersohn Franz Karl von Reuschenberg, 1761 dessen Sohn F(ranz) E(dmund) von Reuschenberg und Freiherr von Forstmeister von und zu Gelnhausen, Ritter des Deutschen Ordens, Koadjutor der Ballei Koblenz, kurkölnischer Geheimer Rat und Obrist, namens seines Pflegebefohlenen Franz Karl von Forstmeister von und zu Gelnhausen, später kurmainzischer Kämmerer und kurpfälzischer Geheimer Rat, Graf von Hoen und die übrigen Erben von Reuschenberg, (Bekl. ?). Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Albert Ruland 1767 - Subst.: Lic. Johann Konrad Jakob Adami - Dr. Johann Albert von Ruland 1772 - Subst.: Lic. Kaspar Scheurer - Lic. Damian Ferdinand Haas 1775 - Subst.: Lic. Johann Joseph Flach Prokuratoren (Bekl.): Lic. Georg Wilhelm Ludolf 1773 - Subst.: Lic. Johann Friedrich Lange - Dr. Kaspar Friedrich Hofmann 1782 - Subst.: Lic. Philipp Jakob Emerich Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat bzw. Hofkanzlei zu Bonn (? - 1756 ?). - 2. Kurfürstl. köln. Regierung bzw. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht 1758 - 1766 - 3. RKG 1767 - 1788 (1433 - 1784) Beweismittel: RKG-(Bei-)Urteile vom 17. Juli und 23. Okt. 1767 (Prot.). Lehnsbrief des Erzbischofs von Köln von 1651 für Ferdinand von Frens (Frentz) zu Kendenich (Q 11). „Elenchus oder natürlich wahrhafter Beweis ...“ des von Cortenbach mit Lehnbriefvon 1559 für die minderjährigen Kinder der Eva von Bemmelsberg, Witwe des Bernhard von Velbrück, Ritterichters des Fürstentums Luxemburg, mit Eid der Eva von Bemmelsberg 1559, Urkunde des Erzbischofs von Köln von 1591 über seine Einwilligung in den Kaufvertrag der Eheleuten Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, Urkunde der Maria Anna von Frens zu Kendenich, verheiratete von Cortenbach, von 1739 (Q 12). Insinuationsgebühren (Q 15). RKG- „Mandatum attentatorium, revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 20. Juli 1767 mit Beiurteil vom 17. Juli 1767 (Q 18). „Rechtliches Gutachten über strittige Lehnbarkeiten bei einiger dem lehnbaren Schloß Neuenberg gelegenen Höfen und Aeckeren“ (Q 20). Kaufvertrag der Eheleute Bernhard von Velbrück und Irmgard mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim von 1489, Rentverschreibung des Johann Adolf von Frentz zu Neuenberg 1659 (in Q 20). Deskription von Neuenberg 1630 (Q 21). RKG- „Ulterius compulsoriales“ mit Beiurteil vom 23. Okt. 1767 (Q 23). RKG- „Mandatum arctius attentatorum ...“ vom 12. Feb. 1768 (Q 24). RKG- „Mandatum ulterius attentatorum ...“ vom 23. Jan. 1768 (Q 31). Auszug aus einer Liste über adelige Sitze und deren Morgenzahl von 1669 (in Q 42). Rechtsgutachten der Juristenfakultät von Duisburg sowie Attestate von zwei Kölner Wardeinen von 1769 (Q 44). Lehnbriefvon 1690 für Maria Anna von Frens (in Q 46). Verzeichnis des Zubehörs und der Pachteinnahmen des Hauses Neuenberg aus dem Teilungsvertrag von 1671 zwischen Freiherrn von Frens zu Lauvenburg namens seiner Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich, dem Freiherrn von Gymnich, kurpfälzischen Obristmarschall, namens seiner Frau Elisabeth von Frens zu Kendenich und dem Freiherrn von Wolff-Metternich zu Gracht als Vormund der Brüder Alexander Ambrosius und Jobst Edmund von Reuschenberg (Q 49). Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1433 für die Eheleute Daem von Hontzler und Maria betr. Schloß Neuenberg und Hof zu Gubisrath (Q 58). Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1465 für Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Q 59). Rechtsgutachten von 1768 zum kurköln. „Privilegium de non appellando“ mit Urkundenanhang von 1653 - 1761 (Q 60). Belehnung des Franz Karl von Frens namens seiner Frau Maria Anna von Frens mit Neuenberg 1724 (III 60 - 63). Erbverträge von 1692 und 1695 (III 65 - 72). Urkunde des Erzbischofs von Köln für Johann von Velbrück 1613 (III 182 - 184). Heiratsvertrag von 1621 zwischen Adolf Sigismund Raitz von Frens und Maria Katharina von Velbrück (III 204 - 206). Landmaß- und Deskriptionsprotokoll des Amtes Hülchrath von 1663 (III 226 - 235, IV 449 - 453). Pachtregister von Neuenberg 1630 (IV 447f.). Auszug aus dem Gefälleverzeichnis der Kellnerei zu Hülchrath 1628 (IV 448f). Auszug aus dem Teilungsvertrag von 1695 (IV 469 - 471). Pachtbrief des Heinrich Ferdinand von Cortenbach 1746 (IV 480 - 483). Verzeichnis von Pächtern 1734 (IV 509f, 519f.). Testament der Maria Anna von Frens, verheiratete von Cortenbach, von 1734 (V 613 - 620). Landdeskription der Güter zu Neuenberg (V 623 - 625). Erbvertrag von 1694 (V 651 - 654). Verzeichnis von Erbpachten 1629 (V 664 - 668). Reversbrief des Friedrich von Velbrück 1576 (V 728f.). Erbkaufvertrag der Eheleute Johann von Hövelich, kurköln. marschall, Kämmerer und Amtmann zu Hülchrath, und Elisabeth von Kolff zu Vettelhoven, Witwe des Johann von Velbrück, 1621 (V 744 - 753). Listen mit Höfen, Morgenzahlen und Pächtern (VI 921 - 923, 1008). Farbige Zeichnung, 41 x 33 cm, des vereidigten Landvermessers von den Äckern, Benden und Büschen des Hauses Neuenberg (VI 923/1). Prozeßkostenrechnung (VI 1031f.). Protokoll des Amtsverwalters Mappius betr. Sequestrationssachen (VI 1045 - 1048). Landtagsabschied von 1599 (VI 1055f.). Zeugenaussagen (VI 1114 - 1117). Kommissionsprotokoll von 1762 über Zeugenaussagen (VII = Q 75). Rentverschreibung des Johann Adolph von Frens zu Neuenberg 1659 (in VIII). Beschreibung: 8 Bde.; Bd. I: 1 cm, 17 Bl., gebundenes Prot.; Bd. II: 5,5 cm, 358 Bl., gebunden, Q 1 - 70; Bd. III: 5 cm, Bl. 1 - 320, gebunden, Q 71; Bd. IV: 4 cm, Bl. 321 - 590, gebunden, Q 72; Bd. V: 4,5 cm, Bl. 591 - 891, gebunden, Q 73; Bd. VI: 4,5 cm, Bl. 892 - 1180, gebunden, Q 74; Bd. VII: 1 cm, 60 Bl., gebunden, Q 75; Bd. VIII: 2,5 cm, 136 Bl., gebunden.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.