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Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen Höfen Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und Lövenicher Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde es auf Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück, Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen umgewandelt und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Zustimmung des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren Erbtochter Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz von Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her, der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens (verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht heimgefallen sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der 2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die 2. Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren- und Schmittengut (200 Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom 18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs von 1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod seiner ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das RKG. Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres- und Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734 rechtsgültig sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu befinden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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