Der Appellant beschwert sich, der Appellat habe ihn wegen gefundenen Geldes, dessentwegen er mit Soldaten (Reitern) in Streit geraten war, unter dem Vorwurf, die Soldaten hätten das Geld in seinem (= Appellanten) Haus geteilt und ihm einen Anteil davon gegeben, verhaften lassen. Obwohl Einwohner der Herrschaft Hardenberg, sei er auf Befehl des Statthalters der Festung Düsseldorf nach Düsseldorf verschleppt und dort in Eisen gelegt und erst nach Protesten und Stellung einer Kaution von 6000 Goldgulden in ein bürgerliches Gefängnis, allerdings dasjenige für Verbrecher, die mit der Todesstrafe zu rechnen hätten, gebracht worden. Nachdem er schließlich im Gerichtsverfahren nach neunwöchiger Haft freigesprochen worden sei, habe er den Appellaten wegen des unberechtigten Vorwurfes, der ungerechtfertigten Behandlung und der damit verbundenen Ehrbeeinträchtigung auf Schadenersatz verklagt. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß, nachdem er zunächst mit dieser Klage unter verschiedenen Instanzen hin- und herverwiesen worden war, seine Klage schließlich mit der Begründung, der Appellat habe in Ausübung seines Amtes gehandelt und sei daher nicht verklagbar, abgewiesen wurde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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