Webers Hentzgen und Hengen Wagen übersehen und hören einen 1485 durch Girlachs Henn, Schefer Hengen, Radermechers Hentzgen, alle Schöffen zu Haiger (Heiger), Henckeln Hengen und Richeln Hen den Alten geschlossenen gütlichen Vertrag zwischen Rußer Peter, Altmeß Hertzen Sohn, und seiner Frau von Flammersbach (Framerspach) einer- und Mene, seiner Stieftochter, + Venen Tilmas Tochter aus 1. Ehe der Eve, andererseits und ändern dabei einige Fehler mit Zustimmung beider Parteien ab. Aus aller fahrenden Habe nach Venen Tilmans Tod sollte dem Kind zuvor 14 Gulden werden, Peter und seine Frau Eve sollen Crystgen und seiner Frau Mene von 14 Gulden nur noch 11 Gulden zahlen. Von 2 Goldgulden, für die Wiese verpfändet ist, sollen diese 2 1/2 schlechte Gulden auf dem Pfand und Peter den Rest nehmen. Damit soll Mene abgeteilt sein von aller fahrenden Habe von Vater und Mutter, außer den Erbgütern. Die Erbgüter sollen Peter und Eve ihnen lassen, wenn die Leibzucht abgestorben ist.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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