Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in der Streitsache zwischen Johannes zu Heideck und Adam Burkhard (Burckart), Hofmann und Schöffe zu Breitenau (Breytenauwe) im Löwensteiner Amt, betreffend den Abzug des Hofs Folgendes, nachdem Johannes dem Hofmann gekündigt hat: Dem Hofmann stehen von der diesjährigen Winterfrucht ¾ und dem von Heideck ¼ zu. Die Sommerfrucht gebührt dem von Heideck alleine, der Schneidelohn für die Winterfrucht steht dem Hofmann zu. Das Stroh verbleibt auf dem Hof. Auf Schadensansprüche sollen beide verzichten und keiner ist sonst dem anderen etwas schuldig. Wenn der von Heideck aus Löwenstein abzieht, soll er dem Pfalzgrafen auch nicht mehr als ein Viertel der Winterfrucht vom Hof zu Breitenau schuldig sein, außer er hätte ihn höher verliehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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