Philipp Graf zu Nassau vergleicht sich mit der Stadt Wiesbaden über den Gemeinde-Weinschank und regelt: 1. Ungeld vom Weinschank, 2. Freiheit des Weinschankes an den vier Jahrmärkten, 3. kleines Ungeld von St. Michel bis St. Martin sowie Eichung der Fässer, 4. Einsetzung je eines städzischen und landesherrliches Weinkäufers, 5. Gemeindeweinschank in vier Wirtshäusern: 2 in der Stadt, 2 in der Vorstadt, 6. Mitbringen von Wein durch Badegäste u.a., 7. Instandhaltung der Wirtschaften, Herbergen und Stallungen, 8. Verbot des Ausschanks eigenen Weines durch die anderen Wirte an Fremde außer zur Zeit der Jahrmärkte.

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Stadtarchiv Wiesbaden
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