Sämtliche Sälzer zu Sassendorf verpachten ihre sieben Salzhäuser diesseits und jenseits der Bäke den Brüdern und Vettern Johan, Ludolf, Andres und Winoldt d. J. von Büren auf 30 Jahre unter folgenden Bedingungen: 1. Häuser und Geräte sind in gutem Stand zu halten;2. Die Pächter sollen ein Leckwerk von 1050 Fuß Länge und 20 Fuß Breite auf dem dafür vorgesehenen Platz bauen;3. In jedem Haus soll nur eine Pfanne von 13 Fuß Länge und Breite und 8 Zoll Tiefe zum Sieden verwendet werden;4. Aus jedem Haus sollen jährlich 200 Sud geliefert werden, wobei der Sud bei Errichtung des halben Leckwerkes mit 22 Mollen, bei Vollendung des Leckwerks mit 24 Mollen berechnet wird. Das Leckwerk soll in den nächsten beiden Jahren errichtet werden. Für jeden Sud wollen die Sälzer 10 Sassendorfer Fuder Bördenholz liefern;5. Über die 200 Sud hinaus soll für den Worthalter der sog. Bauersud gesotten werden, wofür der Worthalter 10 Fuder Holz stellen soll;6. Das künftig hergestellte Salz soll von der bisherigen Qualität sein;7. Die Sälzer sollen ihre Anteile an den Suden alle drei Wochen in Geld ausgezahlt erhalten;8. Es soll das bisher übliche Salzmaß weiter verwendet werden;9. Das Salz soll zu dem von den Sälzern festgesetzten Preis verkauft werden;10. Das zum Sieden benötigte Holz wird ausschließlich von den Sälzern geliefert. Liefert ein Sälzer kein Holz, erhält er auch keinen Anteil am Salzgewinn;11. Das Holz soll gekerbt werden, außer es sei nicht zu gebrauchen, was dem Sälzer angezeigt werden soll, auf dessen Namen es geliefert worden ist; 12. Auf Wunsch erhalten die Sälzer für sich und die Holzleute Salzlieferungen, die von den Zahlungen für die Sude abgezogen werden; 13. Den Bürgern soll ohne Trinkgeld Salz für die Küche gegeben werden. Dieses Salz muss mit den Sälzern abgerechnet werden; 14. Von jeder Molle Salz, die an Fremde verkauft wird, soll ein Schilling erhoben werden, von dem der Meister 6 Pfennige, der Messer 3 Pfennige und die Stadt als Akzise 3 Pfennige erhält;15. Nach Ablauf des Jahres soll mit jedem Sälzer über Holzempfang und Geldausgabe abgerechnet werden; 16. Salzwässer und Salzhäuser dürfen ohne Zustimmung der Sälzer nicht verändert werden, auch sollen die alten Statuten beachtet werden. 17. Die Pächter dürfen das Salzwerk nicht durch Pacht oder auf anderem Wege aus der Hand geben; 18. Die Pächter dürfen in der Nähe, etwa zu Werl oder Salzkotten, zum Nachteil der Sälzer kein Leckwerk bauen; 19. Falls nach Ablauf der Pachtzeit das Salzwerk erneut verpachtet werden soll, sollen die jetzigen Pächter ihre Pacht behalten. Falls die Sälzer selbst wieder sieden sollen, sollen die Pächter für das Leckwerk und andere Verbesserungen entschädigt werden; 20. Bei Verstoß gegen diesen Vertrag können die Pächter nach vorheriger Mahnung durch die Sälzer von der Pacht ausgeschlossen werden. Bei Streitigkeiten zwischen den vertragschließenden Parteien wird jede Seite 1 oder 2 Schiedsfreunde stellen. Von der Urkunde sind zwei Exemplare ausgefertigt worden, von denen das eine von den Büren unterschrieben und gesiegelt und den Sälzern ausgehändigt wird, das andere aber von den Sälzern unterschrieben und gesiegelt und denen von Büren ausgehändigt wird.