K. Franz II. verleiht dem Reichsgf. Damian Friedrich Anton Schenk von Stauffenberg selbst und auch als Lehenträger seines Bruders, des Frh. Johann Franz Schenk von Stauffenberg wilflingischer Linie, auf seine Bitten hin den Blutbann an dem Schloß und in den Dörfern Groß- und Kleinwilflingen, sonst Enhofen gen., der als Lehen vom Reich herrührt und letztmals durch K. Leopold II. unterm 25. Juli 1793 (Urkunde von 1791 Juli 25) verliehen worden war, nicht nur auf Grund alter Lehenbriefe, sondern auch auf Grund der von K. Rudolf II. unterm 3. Nov. 1609 der adeligen Reichsritterschaft im Lande Schwaben der Blutbänn halber verliehenen Freiheit. Die gen. Brüder Schenk von Stauffenberg sollen das Hochgericht mit 10 oder 12 ehrbaren Männern, in ihrer oder anderer Obrigkeit gesessen, besetzen. Diese Unterrtr. oder Amtleute sollen in den Dörfern Groß- und Kleinwilflingen und in derselben Bezirk und Gebiet die übeltätigen und verleumdeten Leute gefänglich annehmen, auf genügsame Indicia und Vermutung peinlich befragen, auf jedes Selbstbekenntnis, offenbare Verhandlung und Überzeugnis nach dem Reichsrecht und Reichsordnung öffentlich strafen oder richten, jedoch unschädlich der Rechte des Reichs und des A. Sooft das Lehen zu Fall kommt, ist es von den Belehnten und ihren Nachkommen wiederum zu Lehen zu empfangen. Für das Lehen müssen die gewöhnlichen Gelübde geleistet werden. Damian Friedrich Anton Schenk von Stauffenberg hat für sich und als Lehenträger seines gen. Bruders durch seinen Gewaltträger Leopold Hinsberg, Agenten am ksl. Hof, die gewöhnlichen Gelübde und Eide geleistet, für das Lehen dem Reich getreu, gehorsam und gewärtig zu sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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