Dekan und Kapitel zu Meschede bekunden, daß auf dem ordnungsgemäß berufenen Kapitelstag betreffs des Status der Kanoniker folgende Änderungen festgesetzt wurden: jeder auf welche Autorität auch immer neu aufgenommen Kanoniker hat, bevor er zum Genuß seiner Präbende zugelassen wird, bar zwölf Schilling großer alter Königstournosen für die Ausbesserung der Ornamente der Kirche und für andere Zwecke zu entrichten. Als Präbende (corpus prebendale) sollen zwei Mark in Meschede üblicher Pfennige, drei Malter Roggen und zehn Malter Hafer jedem mit einer Präbende ausgestattetem Kanoniker gegeben werden, wenn dieser des Studiums wegen oder sonst aus einem wichtigen Grund mit Erlaubnis des Dekans fern ist oder wegen der Ungnade des Landesherren oder einer schwerwiegenden Feindschaft (inimicitias capitales). Wenn ein Kanoniker stirbt, soll er drei Gnadenjahre haben. Das Einkommen der Präbende (corpus prebende) des ersten Jahres soll zur Abtragung der etwa vorhandenen Schulden dienen. Wenn ein Kanoniker ein Testament gemacht hat, sollen seine Handgetreuen über seinen Nachlaß verfügen. Stirbt er ohne Testament, soll das Kapitel darüber verfügen. Die Einkünfte des zweiten Jahrs sollen zum Bau der Kirche dienen. Mit den Einkünften des dritten Jahrs sollen sichere Renten gekauft werden, für die seine Memorie gehalten werden soll. Für die Verwaltung der Einkünfte aus dem zweiten und dritten Jahr wird jemand aus dem Kapitel bestellt, der mit Zustimmung des Kapitels darüber verfügt. Ankündigung des Siegels der Mescheder Kirche. Gegeben und geschehen 1346 Juni 23 (in vigilia Johannis Baptiste)