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Verordnung bezüglich der Tatsache, dass trotz der Verordnungen gegen fremden Juden und Betteljuden, diese immer wieder unter erdichteten Vorwänden eingelassen werden. Verordnung, dass ab jetzt nur fremde Juden eingelassen werden sollen wenn sie einen Schein des Rabbiners oder des Ortsvorstehers der Juden haben. Wer keinen solchen Schein besitzt darf nicht eingelassen werden und von niemandem, weder von Juden noch von Christen beherbergt werden. (S. 79- 80)

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Stadtarchiv Düsseldorf
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