Schenk Karl zu Limpurg bestätigt gegenüber der Stadt Hall das von seinem Vetter Schenk Johann mit letzterer getroffene Übereinkommen, dass durch die limpurgischen Beamten keinem hällischen Untertanen auf dem Land, der aus der hällischen Landwehr oder dem Vellberger Amt hinter die limpurgische Herrschaft ziehen will, in Heirats-, Erb-, Kauf- oder anderen Fällen Nachsteuer oder Abzug fordern dürfen; dasselbe gilt umgekehrt für die hällischen Beamten von den limpurgischen Untertanen; die beiderseitigen Städte sind davon ausgenommen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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