Der Hofesrichter Wilhelm Schlechtendahl und die Schöffen des Hofs Barkhoven Johann Munthe, Bürgermeister in Werden, Niclais von Breiel, Cordt auf dem Raidt, Ludger zu Lutenscheid, Hermann zu Gelinckhausen, Ludger Douve, Hein Pincke, Erwin Ruische, Hein zu Broickhausen, Ludger Thail zu Ruhrberg, Abel zum Hamme, Hein im Backhaus, Johann Prime, Ludger zu Straithausen und der Hofesfrone Arnd zu Semelinghausen machen bekannt, daß Barkhoven von Anfang an der Haupthof des Klosters Werden gewesen ist, von dem alle anderen Sattelhöfe des Klosters ihre Hofesgerichte und Gerechtigkeiten, Urteile, Hoffahrten und Gerechtigkeiten fordern und haben müssen. So sind am 14. September 1566 vor dem damaligen, inzwischen verstorbenen Hofesrichter Johann Vuilhaber gen. Borcken, den Hofesgeschworenen und Hofesfronen in einem rechten gehegten Gericht die Hofesleute des Sattelhofs Arenbögel im Kirchspiel Osterfeld erschienen und haben geklagt, daß von zwei Junkern und Herrschaften, die den Hof Arenbögel zu Lehen und Pacht haben, gegen das alte Herkommen und die Hofesrechte Zinsen, Sterbfallabgaben, Gewinn und Gewerb erhoben werden und auch mit Erbteilungen verstoßen wird in einem Maß, das länger nicht mehr geduldet werden kann. Die Arenbögeler haben, weil sie von dem Hof Barkhoven abhängig sind, um einen Gerichtsschein und Kundschaft gebeten. Zur Verhütung von Irrtümern und Mißverständnissen hat das Hofesgericht diesem Wunsch entsprochen in Anbetracht der Tatsache, daß die Privilegien und Gerechtigkeiten des Hofes Arenbögel durch Verhinderung und Versäumnisse des Hofesgerichts verdunkelt, verkommen und untergegangen sind. Auch leben kaum noch alte Hofesleute, die über die Hofesrechte Bescheid wissen. Damals ist ihnen ein Gerichtsschein von Hofesrichter und Hof zuerkannt worden, doch ist er aus anderen Ursachen liegen geblieben und der Hofesrichter Johann Borcken darüber gestorben. Deshalb sind die Hofesleute von Arenbögel heute wieder erschienen und haben um Weisung der Hofesrechte, Gerechtigkeiten und Privilegien gebeten, was auch geschehen ist auf Grund des Privilegienbuchs, das sich zu Werden in einem Stock oder einer Kiste befindet, und der Weisungen der Vorväter. Sie halten den Abt von Werden für ihren Grund-, Hof- und Pachtherrn. Sie weisen dem Abt Zinsen, Renten und Pacht zu entsprechend dem Inhalt der Stiftsregister und Lagerbücher. Nach dem Tod eines Hofmannes oder einer Hofesfrau fällt dem Abt eine Kurmut zu, nämlich das beste Stück des Besitzes, ein Pferd, eine Kuh, ein Kessel oder ein Kleid. Dabei soll man die Leiche auf einen Wagen oder einen Karren legen, und wenn sie vor den Kirchhof kommt, soll der Abt seine Diener senden oder danach auf das betreffende Gut schicken, um die Kurmut auszusuchen. Der Diener soll einen weißen Stock in der Hand halten und damit das Pferd oder die Kuh berühren, die als Kurmut verlangt wird. Damit soll der Herr zufrieden sein und nicht weiteres fordern. Jedes zum Haupthof oder zu den Sattelhöfen gehörige Gut soll entsprechend den Hofesrechten auf zwei Hände ausgegeben werden, nämlich an eine Manns- und an eine Frauenhand. Wenn ein Todesfall eingetreten ist, soll die Kurmut bezahlt werden und der neu zu Behandigende binnen Jahr und Tag mit zwei Hofesleuten, die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut sind, erscheinen und um die Behandigung nachsuchen. Wenn der Betreffende säumig ist, kann der Abt ihn von dem Hofesfronen ein-, zwei- und dreimal auffordern lassen. Der Abt kann nach jedem Gebot seine Brüchten erheben. Wenn der Mann oder die Frau trotz dieser Aufgebote im Ungehorsam verharrt bzw. sich mit dem Abt nicht verträgt oder vertragen kann, soll der Abt die Sache vor das Hofgericht bringen entsprechend dem Hofesrecht. Das Gericht soll den Fall reiflich bedenken. Für den Fall, daß die Frau oder der Mann keinen Vertrag vor dem Gericht bekommen können, soll sich der vollständige Hof an einem gelegenen Tag auf das Gut begeben und nach reiflicher Überlegung dem Herrn entsprechend der Leistungsfähigkeit des Guts einen Geldbetrag zuweisen. Das geschieht mit den Gütern, die zu einer Kurmut verpflichtet sind. Aber es gibt Güter, die nicht kurmutpflichtig sind und die ebenso zu zwei Händen stehen. Wenn dort eine Hand stirbt, soll die andere überlebende Hand innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen eine andere Hand beibringen. Wenn sie deswegen mit dem Herrn nicht einig werden kann, soll wie bei den Kurmutsgütern weiter verfahren werden. Kein Hofmann soll die Hofesgüter versplittern oder sie ohne die Einwilligung des Herrn verkaufen. Wenn ein Hof von Mißwachs, Hagelschlag oder Brand betroffen wird, soll der Hofmann von diesem Gut [... Rest der Zeile unleserlich] um die Gnade des Herrn. Und dies alles geschieht unter der Bedingung [... Rest der Zeile unleserlich]. Der Abt als Hof- und Grundherr soll weder jetzt noch in in der Zukunft entgegen dem bisherigen Brauch die Hofesleute oder ihre Erben, die zu dem Hof Barkhoven gehörig sind, noch andere hofschuldige Leute, die in den untergebenen Sattelhöfen sitzen, noch deren Erben mit irgendeiner Erbteilung oder Pachtsteigerung oder irgendeiner Leib- oder Guteigenschaft beschweren, sondern sie sollen als freie, auf Latein: Asscriptitios glebe genannte, hofschuldige Leute und nichts weiter bei ihren alten Gerechtigkeiten und Privilegien bleiben. Wenn ein Hofmann ein zu dem Hof Barkhoven gehöriges Gut verkaufen will oder muß, soll er es zunächst dem anbieten, der nach seinem Tod der Nächstberechtigte ist. Wenn dieser nicht kaufen will, kann der Besitz einem anderen angeboten werden. Wenn das Gut verkauft ist, soll der Verkäufer das dem Hofgericht melden und die Gebühr entsprechend dem Hofesrecht entrichten. Die Hofesangehörigen sind jährlich dem Abt außer den üblichen Stifts- und Landdiensten, wie sie in den stiftischen Registern aufgezeichnet sind, auch einige Dienst- und Mähtage schuldig. Wenn ein Hofesgut losledig verstorben ist und keine daran berechtigten Leute vorhanden sind, und wenn die übrigen Leute darauf gegenden Willen des Grundherrn sitzen bleiben, kann der Abt durch den Hofesfronen den Leuten gebieten lassen, das Gut zu verlassen. Wenn sie das nicht tun, soll der Herr sie pfänden lassen. Der Abt soll dieses Gebot ein-, zwei- und dreimal verkünden lassen. Wenn dann nicht gefolgt wird, soll ihm jedes Mal eine Brüchte erfallen sein. Er soll es dann gerichtlich einfordern, die übliche Gebühr bezahlen und das Gut auf Jahr und Tag wieder unter seinen Pflug nehmen. Nach dieser Frist kann er es wieder als erledigtes Gut austun. Wenn aber ein Hofesgut, es sei kurmodig oder dwernachtig, vorhanden ist, an dem die letzte Hand verstorben, verfallen oder nicht heimgekommen ist und dessen rechte Erben nicht bei der Hand sind, sondern ausländisch, dann soll der Abt die gemeinen Hofesleute kommen lassen und ihren Rat einholen, wie er mit dem Gut verfahren soll. Sie weisen dann als Recht, daß der Abt dieses Gut unter seinen Pflug nehmen oder einem anderen gegen jährliche Pacht auf dreißig Jahre austun soll. Wenn in diesen 30 Jahren die Erben zurückkehren, das Gut übernehmen wollen und es gewinnen, soll der Abt ihnen das Gut übergeben. Kommt der Berechtigte zu Pferd, soll er sich beeilen, in reitermäßiger Ausrüstung zu dem Herrn kommen und auf das Gut Anspruch erheben. Kann er sich mit dem Herrn einigen, soll er das Gut haben. Sonst soll nach der vorgeschriebenen Weise verfahren werden. Wenn der Erbe nicht kommt, obwohl er Bescheid weiß, soll er all sein Recht verloren haben. Das gleiche Recht sollen auch die unmündigen Kinder haben, und zwar die Knaben unter 14 und die Mädchen unter 15 Jahren. Kein Richter oder sonst ein Fremder, der nicht zu dem Sattelhof Barkhoven vereidigt ist, soll ein Hofesgericht besitzen, behegen, beleiten und sich auch nicht selbst intromittieren, was Erbung, Kurmut, Behandigung, Erbzins, Versplitterung oder Hofesbrüchten anbelangt. Vielmehr soll der Abt im Hof Barkhoven und in den ihm unterstehenden Kotten, und zwar in jedem Hof, einen Hofesrichter mit Zustimmung und Einwilligung der Hofesleute einsetzen, der dem Herrn und den Hofesrechten vereidigt sein soll. Ebenso soll es mit dem Hofesfronen geschehen, der im Auftrag des Abts alles, was die Hofesrechte anbelangt, gebieten und verbieten soll. Weil die Hofesleute des Hofs Arenbögel um die Mitteilung des Hofesrechte ersucht haben, ist ihrem Wunsch entsprochen worden. - Es siegeln der Hofesrichter und das Hofesgericht. - Gegeven ... auf Montag nach Sacraments dach.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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